LG München I: § 122 Abs. 3 AktG als Anfechtungshindernis?

von Dr. Klaus von der Linden, veröffentlicht am 04.08.2017

LG München I v. 14.7.2017 – 5HK O 14714/16 sieht ungeahnte Zusammenhänge zwischen einer gerichtlichen Ermächtigung nach § 122 Abs. 3 AktG und einem späteren Anfechtungsprozess. Angefochten waren kraft gerichtlicher Ermächtigung nachträglich auf die TO gesetzte Sonderprüfungsbeschlüsse nach § 142 Abs. 1 AktG. Die Kläger rügten u.a., diese Beschlüsse seien unbestimmt, unverhältnismäßig sowie rechtsmissbräuchlich. In den Entscheidungsgründen heißt es:

Eine Gesetzesverletzung muss bereits deshalb ... verneint werden, weil die Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Ermächtigungsbeschlusses und damit den Inhalt der Beschlussfassung im Anfechtungsverfahren nicht nochmals überprüft werden können ... Das AG kann einen Beschluss nach § 122 Abs. 3 AktG nur dann erlassen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen von ihm bejaht werden. Dieser Beschluss hat dann rechtsgestaltende Wirkung und kann nicht von der streitigen Gerichtsbarkeit im Anfechtungsprozess anders beurteilt werden ...

Mit anderen Worten: Die amtsgerichtliche Ermächtigung soll nicht nur zu einem (vorläufig) wirksamen bzw. gültigen Hauptversammlungsbeschluss führen. Sie soll darüber hinaus diesen Hauptversammlungsbeschluss gegen eine nachträgliche Inhaltskontrolle immunisieren. Dies offenbar mit der Folge, dass Anfechtungsrechte leerlaufen und sämtliche Aktionäre, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder dauerhaft auch an einen rechtswidrigen Beschlussinhalt gebunden bleiben.

Ein bizarres Ergebnis! Dies umso mehr, als das Verfahren nach § 122 Abs. 3 AktG ganz anderen Regeln folgt als der Anfechtungsprozess: Es gilt FamFG statt ZPO; keine Doppelvertretung i.S.v. § 246 Abs. 2 Satz 2 AktG; keine Bekanntgabe gem. § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG. Und schließlich: Bis zur Hauptversammlung bleibt zumeist nur ein sehr kleines Zeitfenster. Ein Ermächtigungsverfahren läuft daher in der Praxis unter zeitlichem Hochdruck – de facto als Eilverfahren. Für Rechtsmittel bleibt oft gar kein Raum. Keine gute Basis, um abschließend über die inhaltliche Rechtmäßigkeit des (beabsichtigten) Beschlusses mit faktischer Wirkung inter omnes zu entscheiden.

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