Schwiegersohn zahlt Miete nicht - Familiengericht ist zuständig

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 07.08.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht|2492 Aufrufe

Die Eltern hatten an ihre Tochter und ihren Schwiegersohn eine Wohnung vermietet.

Schwiegersohn und Tochter trennen sich, er zieht aus der Wohnung aus.

Die Eltern verklagen ihren Schwiegersohn auf Zahlung von Mietrückständen. Nach dem Vorbringen des Beklagten ist der Mietvertrag anlässlich der Trennung der Ehegatten aufgehoben worden. Ferner seien die Mietzahlungen seiner Ehefrau und die Mietrückstände in Form eines von den Klägern an sie gewährten Darlehens im Verfahren über den Trennungsunterhalt bedarfserhöhend berücksichtigt worden.

Wer ist zuständig? Das Zivilgericht oder das Familiengericht?

Das Familiengericht, sagt der BGH (Beschluss vom 12.07.2017 XII ZB 40/17), denn das Tatbestandmerkmal „im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung“ (§ 266 I Nr. 3 FamFG) sei weit auszulegen.

Es komme nicht allein auf den Vortrag der Klägerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an

Zu Recht hebt die Rechtsbeschwerde darauf ab, dass es entgegen der Ansicht des Landgerichts gerade nicht vom Zufall abhängig gewesen ist, dass die Kläger mit ihrem Schwiegersohn einen Mietvertrag geschlossen haben. Maßgeblich war vielmehr die zwischen dem Beklagten und der Tochter der Kläger geschlossene Ehe. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass dem Beklagten nach der Trennung die weitere Nutzung der Wohnung untersagt und das Wohnungsschloss ausgetauscht wurde. Im Übrigen hat der Kläger zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht eingeräumt, zu dem Beklagten anlässlich der Trennung der Eheleute gesagt zu haben, „er solle aus dem Leben seiner Tochter verschwinden“. Erst der – unstreitig – trennungsbedingte Auszug des Beklagten war Ursache für die in diesem Verfahren von den Klägern geltend gemachten Mietforderungen.

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