Betreuungsrichter leben gefährlich

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 08.08.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht|2447 Aufrufe

Dass der von einer Freiheitsentziehung Betroffene an einer ansteckenden Krankheit (hier: offene Lungen-TBC) leidet, ist kein Grund, von seiner persönlichen Anhörung abzusehen, wenn ausreichende Möglichkeiten zum Schutz der Gesundheit der anhörenden Richter bestehen.

BGH v. 22.06.2017 - V ZB 146/16

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