Ich bin gegen meinen Willen geschieden worden - und doch nicht beschwert

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 09.08.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht7|4771 Aufrufe

Der Antragsteller trägt Gründe für eine Härtefallscheidung vor.

Die Antragsgegnerin bestreitet diese Gründe, erklärt jedoch in ihrer Anhörung, sie sei sich sicher, dass sie die Ehe nicht fortsetzen wolle, sehe aber keine Gründe dafür, dass das so schnell erledigt werden müsse.

Das Amtsgericht scheidet die Ehe.

Sie legt Beschwerde ein und führt aus, in erster Linie komme es ihr darauf an, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ehescheidung aufrecht zu erhalten; es könne nicht sein, dass das erstinstanzliche Gericht eine Ehescheidung vornehme, wenn die entsprechenden gesetzlichen Gründe für eine solche nicht vorlägen. Daneben könne es ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie aufgrund ihres bisherigen Lebens in Deutschland diesen Status aufrechterhalten wolle.

Das OLG Rostock hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Ein schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin an der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens sei nicht erkennbar. Ihre Argumentation laufe im Ergebnis auf das Ansinnen einer (lediglich) objektiven Rechtskontrolle hinaus. Ein demgegenüber maßgebliches individuelles Rechtsschutzbedürfnis stehe der Antragsgegnerin allerdings deshalb nicht zur Seite, weil sie schon bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht erklärt hat, sie sei sich sicher, dass sie die Ehe nicht fortsetzen wolle; sie verstehe nur die Gründe für das Erfordernis einer so schnellen Erledigung nicht.

Möchte der Antragsgegner gegen die gemäß § BGB § 1565 Abs. BGB § 1565 Absatz 2 BGB ausnahmsweise dennoch bereits vor Ablauf des Trennungsjahres ausgesprochene Scheidung vorgehen, müsse er jedoch gerade vor diesem Hintergrund wohl immer noch darlegen (können), dass die Möglichkeit einer Versöhnung und Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bei einem Abwarten bis zum Ablauf des regelmäßig vorgesehenen Zeitraumes eines Getrenntlebens besteht bzw. zumindest nicht ausgeschlossen ist.

OLG Rostock, Beschluss vom 28.12.2016 - 10 UF 166/16

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7 Kommentare

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Motivlage hinter dem Antrag waren offenbar vermeintliche Vorteile bezüglich des Aufenthaltsrechts der Ex-Ehefrau (Stichwort: Katalogehe).

 

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Vielleicht hat das ihr Anwalt geglaubt. Das OLG jedenfalls meint:

Dahinstehen kann im Übrigen, ob sich eine abweichende Beurteilung ergäbe, wenn die Einhaltung eines Trennungsjahres für den Aufenthaltsstatus der Antragsgegnerin in der Bundesrepublik Deutschland relevant wäre; dies ist nämlich von vornherein nicht der Fall. So setzt § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für die Erteilung einer erstmaligen Aufenthaltserlaubnis bei Familiennachzug des ausländischen Ehegatten eines Deutschen voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich geführt werden soll bzw. wird (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 28.01.2016, Az.: AN 5 K 15.00311 - zitiert nach juris); sie besteht jedoch bereits mit der Trennung der Ehegatten - im Falle der Beteiligten seit dem 09.01.2016 - zwangsläufig nicht mehr. Ein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzuges unabhängiges Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wiederum nur, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat; ein solcher Zeitraum ist im Falle der Antragsgegnerin von der Eheschließung am 15.08.2013 bis zu der Trennung der Beteiligten am 09.01.2016 unzweifelhaft nicht erreicht.

Abgesehen davon halte ich die Entscheidung des OLG für bedenklich.

Lagen keine Härtegründe vor, so hätte m.E. der Scheidungsantrag abgewiesen werden müssen.

Nach Ablauf des Trennungsjahres hätte sich bei einem neuen Scheidungsantrag eine neue Ehezeit für ZG und VA errrechnet. Man stelle sich vor, einer von beiden hätte in dem restlichen Trennungsjahr im Lotto gewonnen...

Eine OLG-Entscheidung auf einen fiktiven Lottogewinn aufzubauen, sehr geehrter Herr H.O. Burschel, das ist aber auch nach meinen Begriffen eine fragwürdige Stellungnahme, mit allem Respekt.

GR

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Herr Burschel wird sich freuen, von Ihnen belehrt zu werden. Er baut nicht "eine OLG-Entscheidung auf einen fiktiven Lottogewinn" auf, sondern verwendet ein sog. "argumentum ad absurdum", das zeigt, dass die Entscheidung fragwürdig ist, wenn man sie übersteigert zum absurden Ergebnis zu Ende denkt. Das ist eine zulässige rhetorische Argumentationsform und keineswegs eine "fragwürdige Stellungnahme".

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Allerdings kommt man auch bei juristischen Entscheidungen ja oft nicht in die Verlegenheit, diese Entscheidung hauptsächlich auf eine Figur aufzubauen, die "übersteigert zum absurden Ergebnis zu Ende denkt". Davon ging ich hier aber aus, da weitergehende Erläuterungen bisher doch noch etwas fehlten.

Wenn ich mir z.B. 1 Mio. Euro Geld leihe, aber eine versprochene Rückzahlung innerhalb eines Jahres an meinen Gläubiger nur auf einen fiktiven Lottogewinn aufbaue, dann habe ich ihn doch offensichtlich auch noch betrogen.  Ist es so nun besser verständlich?

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"Fragwürdig" heißt doch objektiv der Nachfrage würdig, das ist aber neutral, eine subjektiv negative Assoziation als Konnotation entsteht alleine im Kopf des Lesergasts m/w.

"Bedenklich"  sehe ich eben genau so an übrigens, zum weiteren Bedenken auch dem Sinne nach.

Günter Rudolphi (GR)
 

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