Kommunen: Schulschwimmen und Verlustverrechnung

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 12.08.2017

Im Kern des Urteils des FG Münster v. 11.05.2017 - 10 K 2308/14 K, G, F,  geht es um die Frage, ob die Jahresergebnisse der ertragbringenden Versorgungsbetriebe mit denen der defizitären Bäderbetrieben verrechnet werden dürfen? Voraussetzung für eine Zusammenfassung zwischen Betrieben gewerblicher Art ist gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG, wenn "zwischen ihnen objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht".

Ursprünglich, erkannte das FG an, bestand eine solche durch ein Blockheizkraftwerk, das Energie und Wärme für ein Hallenbad lieferte. Doch schon mit dem Einbau von zwei Gas-Heizkesseln habe die wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung das erforderliche Gewicht verloren. Hier hätte die vorher erteilte verbindliche Auskunft ihre Bindungswirkung erhalten.
Doch mit der Schließung eines der beiden Hallenbades für den Publikumsverkehr und einem reinen Stand-by-Betrieb sei die wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung erloschen.

Das Urteil des FG Münster v. 11.05.2017 - 10 K 2308/14 K, G, F zeigt, dass Entscheidungsprozesse bei Kommunen nicht immer geradelinig verlaufen können. Das veröffentlichte Urteil umfasst 14 Seiten, zehn Seiten davon sind alleine der Sachverhaltsdarstellung gewidmet. Darin wird immer wieder auf Entscheidungsprozesse im Beirat der kommunalen Betriebe und Überlegungen des weiteren Betriebs eingegangen.

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