Wert bei Anfechtung der Verwaltungsbeiratsentlastung: EUR 500 plus anteilige Schadensersatzansprüche

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 14.08.2017

Aus eigener Anschauung erlebt der Verfasser Beiräte bei Wohnungseigentümergemeinschaften oder bei Fonds positiv - zumindest aus Sicht der Investoren. Ohne es empirisch beweisen zu können: nach seiner Einschätzung laufen Gemeinschaften oder Fonds mit einem Beirat besser als solche ohne. Nach Einschätzung des Verfassers liegt es daran, dass die Verwaltung einer WEG oder eines Fonds einen "Sparingpartner" hat, der Entscheidungen immer wieder hinterfragt und die Verwaltung zu immer besseren Handeln auffordert. Zweite Situation, in denen Beiräte eingesetzt werden: es gibt so große Probleme mit dem Objekt, dass die Verwaltung einen Beirat nicht verhindern kann oder jemanden sucht, der schwierige Entscheidungen mitträgt.

Im einen wie im anderen Fall hätte sich der Verfasser eine bessere Würdigung des wirtschaftlichen Werts der Arbeit eines Beirats durch den BGH gewünscht. EUR 500 steht nach seiner Einschätzung in einem groben Missverhältnis zum gerade gezeigten wirtschaftlichen Nutzen eines Beirats, auch wenn dieser mit der Anzahl der Eigentümer multipliziert werden muss, um den Gesamtwert zu bekommen. Auch baut dieser Streitwert nicht gerade eine hohe Hürde für unberechtigte Klagen auf.
Denn das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats angefochten hat, bemisst sich nach dem regelmäßig mit EUR 500 anzusetzenden Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat, so der BGH (Beschluss vom 09.03.2017 - V ZB 113/16). Hinzukommt der klägerische Anteils an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses gestützt wird.

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