Kreis Mettmann führt unbefugte Geschwindigkeitsmessungen durch: "Null Problemo, ist verwertbar"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.08.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|3220 Aufrufe

Man könnte ja denken: Der Fehler war doch offenkundig. Eine Anlage in einem mobilen Anhänger ist keine stationäre Anlage. Beim Kreis Mettmann ist aber ein Anhänger wohl eher ortsfest. Wie ein "Starenkasten". Komisch jedenfalls. In NRW ist die Aufgabenteilung aber klar: Geschwindigkeitsmessungen dürfen von Städten und Kreisen nur stationär durchgeführt werden. Dass der Kreis Mettmann hiergegen verstößt, ist aber im ergebnis nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf egal:

Gründe: 
 
I.
 
Das Amtsgericht Mettmann hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er einen längeren, in Erkrath gelegenen Baustellenbereich der Bundesautobahn 3, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt war, mit seinem PKW mit einer Geschwindigkeit von mindestens 99 km/h befahren. Die Messung war vom Kreis Mettmann mit der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage „TraffiStar S350 Semi-Station“ der Fa. Jenoptic Robot GmbH in Monheim am Rhein durchgeführt worden. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene den – ausschließlich auf Verletzung des § 48 Abs. 2 S. 3 Ordnungsbehördengesetz (OBG) NRW gestützten – Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zwecks Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
 
II.
 
1.              Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Beschwerderechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Da der seine Fahrereigenschaft einräumende Betroffene auch die Höhe seiner durch einen Laserscanner „TraffiStar S350“ – also in einem standardisierten Messverfahren (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 31. Januar 2017 – IV-3 RBs 20/17 – m.w.N., juris) – ermittelten Geschwindigkeit nicht in Zweifel gezogen und das Amtsgericht die Regelgeldbuße verhängt hat, bedarf der Erörterung nur die mit der Rechtsbeschwerde ins Feld geführte Frage der Verletzung des § 48 Abs. 2 S. 3 OBG NRW.
 
a)              Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten auf Bundesautobahnen in Nordrhein-Westfalen durch die Kreisordnungsbehörden nur mit in festinstallierten Anlagen eingesetztem technischen Gerät.
 
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Bei dem Außengehäuse „Semi-Station S350“, in das der Laserscanner TraffiStar S350 eingesetzt war, handelt es sich nicht um eine „festinstallierte Anlage“ im Sinne des § 48 Abs. 2 S. 3 OBG NRW.
 
Der Senat hat im Zusammenhang mit verschiedenen Parallelverfahren Kenntnis davon erlangt, dass es sich bei der „Semi-Station S350“ der Fa. Jenoptik um ein als Kfz-Anhänger gestaltetes Außengehäuse handelt, in das bis zu zwei Messsysteme „TraffiStar S350“ eingesetzt werden können. Dieser mit einer handelsüblichen Kugelkopfanhängervorrichtung versehene Anhänger wird durch ein Fahrzeug zum Messplatz gezogen. Dort wird er elektro-hydraulisch in die vorgesehene Position manövriert und seine Räder so hochgefahren, dass das Außengehäuse vollflächig auf dem Untergrund steht. Schließlich wird die Anhängerdeichsel zum Diebstahlschutz angeklappt und mit Schlössern gesichert. Innerhalb der in Rede stehenden Großbaustelle auf der BAB 3 hat der Kreis Mettmann die Überwachungsposition der „Semi-Station S350“ mehrfach verändert.
 
Dass ein dergestalt in einem Anhänger befindliches und deshalb von vornherein auf Mobilität und Standortveränderung angelegtes transportables Außengehäuse keine „festinstallierte Anlage“ darstellt, liegt auf der Hand und bedarf an sich keiner weiteren Begründung. Mit Blick auf die vereinzelt vertretene Ansicht in der Rechtsprechung des Amtsgerichts Mettmann sei jedoch darauf hingewiesen, dass auch das hohe Eigengewicht der Messanlage kein Beleg für eine Festinstallation sein kann, wenn dieses vom Aufsteller mittels Hydraulik ohne weiteres zu überwinden ist. Der Unterschied zu der – mit angeblich „geringem Aufwand“ – von einem Betonsockel abzuschraubenden Messsäule besteht darin, dass ein derartiges Vorgehen bei letzterer eben nicht von vornherein vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund spielt eine Rolle auch weder der Umstand, dass die „Semi-Station S350“ nicht – wie bei einem mobilen Einsatz nach traditionellem Verständnis – nur stundenweise an derselben Stelle verbleibt, noch derjenige der nicht (dauerhaft) erforderlichen Anwesenheit von Personal an der Messstelle. Fehl geht schließlich auch der Hinweis der abweichenden Rechtsprechung auf den der (ersten) Neufassung des § 48 OBG NRW zu Grunde liegenden Gesetzentwurf der Landesregierung vom 20. Dezember 1989 (Landtag Nordrhein-Westfalen; Drucksache 10/5034). Nach dessen Begründung war die Erkennbarkeit der festinstallierten Überwachungsanlagen und die schon dadurch bei den Verkehrsteilnehmern präventiv bewirkte Geschwindigkeitsminderung Grund für die Hervorhebung der „festinstallierten Anlage“ als solche. Für die Definition dieses Begriffs hat er schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung, weil die Auffälligkeit einer Messanlage nicht zwingend mit ihrer festen Verbindung zu Grund und Boden zusammenhängt.
 
Vor diesem Hintergrund war der Kreis Mettmann zu der Geschwindigkeitsmessung mit der konkret gewählten Messanlage nicht befugt. Sie hätte durch die Polizei erfolgen müssen (vgl. § 48 Abs. 2 S. 2 OBG NRW: „… unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden …“). Insoweit sei bemerkt, dass der fortlaufende Gesetzesverstoß des Kreises Mettmann bei der Überwachung des gesetzmäßigen Verhaltens der in seinem Bezirk befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht nur den Senat irritiert, sondern auch dem Rechtsempfinden der – durch entsprechende Berichterstattung sensibilisierten – Öffentlichkeit wenig zuträglich erscheint.
 
b)              Diese fehlerhafte Beweiserhebung durch die unzuständige Behörde führt indes nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Durch den Verfahrensfehler ist der Rechtskreis des Betroffenen nicht berührt.
 
aa)              Nach der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Rechtskreistheorie muss – noch vor einer etwaigen Abwägung – bei jeder Vorschrift geprüft werden, ob ihre Verletzung den Rechtskreis des Beschwerdeführers wesentlich berührt oder ob sie für ihn nur von untergeordneter oder von keiner Bedeutung ist. Bei dieser Untersuchung sind vor allem der Rechtfertigungsgrund der Bestimmung und die Frage, in wessen Interesse sie geschaffen ist, zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 11, 213, 215; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., Einl. Rn. 55a m.w.N.).
 
Die damit erforderliche Betrachtung der beiden Gesetzentwürfe der Landesregierung vom 20. Dezember 1989 (s.o.) sowie vom 26. August 1994 (Landtag Nordrhein-Westfalen; Drucksache 11/7599) ergibt, dass die Verletzung des § 48 Abs. 2 S. 3 OBG NRW durch den Kreis Mettmann für den Rechtskreis des Betroffenen ohne Bedeutung ist. Die Norm dient ausschließlich öffentlichem Interesse.
 
Grund für die Änderung des § 48 Abs. 2 OBG NRW (zum Zeitpunkt der Gesetzesänderungen Abs. 3) war seinerzeit ein doppelter: Die Landesregierung hatte die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als Hauptunfallursache benannt und wollte diese an Gefahrenstellen durch eine Intensivierung der Geschwindigkeitsüberwachung reduzieren. Da die dafür notwendige personelle Verstärkung der Polizei aber nicht möglich erschien, sollten die Kreise, die sich bereits – wie der Begründung des erstgenannten Gesetzentwurfs zu entnehmen ist – „in der stationären Geschwindigkeitsüberwachung engagiert“ hatten (Gesetzentwurf vom 20. Dezember 1989, S. 6), einbezogen werden. Da eine Rechtsgrundlage für deren Überwachungstätigkeit aber zunehmend in Zweifel gezogen wurde, sollte diese nun ausdrücklich geschaffen und damit die Rechtsunsicherheit beseitigt werden. In dem Bemühen um eine weitere „Erhöhung der Kontrolldichte“ wurde in einem zweiten Schritt durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 der heutige § 48 Abs. 2 S. 3 OBG NRW (damals noch Abs. 3 S. 3) geschaffen, der den Kreisordnungsbehörden die – zuvor nur für den Bereich außerhalb von Autobahnen bestehende – „Überwachungsmöglichkeit mit stationären Anlagen“ nunmehr auch „auf den Autobahnen“ eröffnen sollte (Gesetzentwurf vom 26. August 1994, S. 6).
 
Neben dem vorgenannten Hinweis auf das bisherige Engagement „in der stationären Geschwindigkeitsüberwachung“ findet sich in den Begründungen der beiden vorgenannten Gesetzentwürfe nur ein einziger Gesichtspunkt, der die Beschränkung der Geschwindigkeitsüberwachungsbefugnisse der Kreisordnungsbehörden auf festinstallierte Anlagen erklärt: „Die Benennung des Überwachungsmittels im Gesetz“ diene „der Vermeidung von Koordinierungsproblemen mit der polizeilichen Verkehrsüberwachung, die die Kreispolizeibehörden mit mobilen Anlagen durchführen“ (Gesetzentwurf vom 20. Dezember 1989, S. 6); die beiden weiteren in diesem Zusammenhang angeführten Gesichtspunkte, die bereits durch die Erkennbarkeit der festinstallierten Überwachungsanlagen bewirkte „Prävention“ (s.o.) sowie die Vermeidung des Vorwurfs der Überwachung „aus rein fiskalischen Gründen“, stehen mit der Unterscheidung zwischen festinstallierten und mobilen Anlagen in keiner Verbindung.
 
§ 48 Abs. 2 S. 3 OBG NRW hat vor diesem Gesamthintergrund im Kern keinen eigentlich einschränkenden Charakter, sondern soll im Gegenteil die Effektivität und damit die Intensität der Geschwindigkeitsüberwachung an Gefahrenstellen in ausschließlich öffentlichem Interesse auch dadurch steigern, dass Überschneidungen in der Tätigkeit zweier gleichermaßen als kompetent angesehener Behörden – und damit eine ineffiziente Ausschöpfung der Ressourcen – vermieden werden sollen.
 
bb)              Dass § 48 Abs. 2 S. 3 OBG NRW keine irgendwie geartete Schutzfunktion für den Betroffenen entfaltet, wird auch bei Betrachtung des tatsächlichen Ablaufs im Falle der Aufgabenerfüllung durch die Polizeibehörde deutlich. Mit Blick auf die gleichbleibende Situation vor Ort hätte auch die Polizei die Geschwindigkeit in der Baustelle der BAB 3 mit einer der „Semi-Station S350“ entsprechenden Anlage messen können; die Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen fällt in Nordrhein-Westfalen ohnehin grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden). Ein praktischer Unterschied besteht damit nur hinsichtlich des Betriebs der Anlage und der Auswertung der von ihr geschaffenen Daten. Insoweit kommt es für den Schutz des Betroffenen aber nicht darauf an, ob die Messung verfahrensfehlerfrei durch die zuständige Polizei oder – wie hier fehlerhaft – durch die Kreisordnungsbehörde erfolgt. Denn in beiden Fällen wird die Aufgabe im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit mit der daraus resultierenden Garantie für die Objektivität des Verfahrens erledigt. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Situation maßgeblich von den Fällen der Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister in ordnungsbehördlichem Auftrag, in denen das Betroffensein der rechtlich geschützten Sphäre des Verkehrsteilnehmers zutreffend mit Blick auf die auf privater Seite bestehenden wirtschaftlichen Interessen bejaht worden ist (vgl. hierzu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 26 StVG Rn. 2 m.w.N.).
 
cc)              Der vom Amtsgericht in Anwendung der von der Rechtsprechung zur Beurteilung von Beweisverwertungsverboten entwickelten „Abwägungslehre“ vorgenommenen Abwägung bedarf es daher nicht. Dem staatlichen Interesse an der Tataufklärung steht mit Blick auf den in Rede stehenden Zuständigkeitsverstoß eben keine rechtlich geschützte Sphäre des Betroffenen gegenüber.
 

 
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss v. 07.08.2017 - IV-3 RBs 167/17

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2 Kommentare

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Eigentlich sollte aus jedem Beweiserhebungsverbot ein Beweisverwertungsverbot folgen, jedenfalls im Bereich des OWi-Rechts und bei Kleinkriminalität. Das hätte eine ungemein erzieherische Wirkung und ist das einzige, was allgemein verständlich erscheint. Bei Verbrechen könnte man ggf. etwas anderes in Erwägung ziehen.

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Hoppla, nichts zu sehen von meinem schönen Diskussionsbeitrag. Was ich sagen wollte: Ich finde das auch nicht richtig. Die Ansagen aus Düsseldorf können nur richtig sein, wenn die Entscheidung über Ort und Zeitpunkt von Kontrollen niemals derart fehlerhaft sein können, dass die Ergebnisse nicht verwertbar sind. Das halte ich nicht für richtig

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