IHK-Pflichtbeiträge: Kein Erfolg für Verfassungsbeschwerden

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 21.08.2017

Was ist eine sinnvolle unternehmerische Investition? - "Ein Fass Bier", antwortete einmal ein Student dem sehr erstaunten Dozenten an einer bayerischen Hochschule. Denn, so seine Argumentation: ein guter Rausch sei unbezahlbar. Da blieb dem Dozenten nur der Hinweis darauf, auch genügend Geld für die Folgeschäden einzuplanen, beispielsweise die Investition in Kopfschmerztabletten.

Die Diskussion über die Sinnhaftigkeit einer Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern ist vom Bundesverfassungsgericht beendet worden  (BVerfG 12.7.2017, 1 BvR 2222/12 u.a.). Die gesetzlich normierte Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern und die daraus resultierende Beitragspflicht sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit erledigen alle weiteren Überlegungen und Kalkulationen.

Rechtsanwalts-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zahlen jeweils mindestens zweimal, Steuerberatungs- und Wirtschaftprüfungsgesellschaften dreimal einen Kammerbeitrag für die Gesellschaft (plus die Kammbeiträge für die Berufsträger). In den Beitragssatzungen der Industrie- und Handelskammern gibt es in der Regel eine Ermäßigung für doppelt (bzw. dreifach) veranlagte Kammermitglieder. Nicht immer berücksichtigt der Beitragsbescheid diese Vergünstigung. Obwohl zwangsläufig sollten die Geschäftsführer betreffenden Gesellschaften diese daher auch auf eine möglicherweise fehlerhafte Berücksichtigung der Mitgliedschaft in der Rechtsanwalts-, Steuerberatungs- und/oder Wirtschaftsprüferkammer überprüfen.

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