Hätten Sie`s gewusst?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 24.08.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht|1765 Aufrufe

Die Ehe, aus der zwei vor 1992 geborene Kinder hervorgegangen waren, war Mitte der 90-iger Jahre geschieden worden.

Er war Beamter, sie Angestellte, so dass er im nach altem Recht durchgeführten Versorgungsausgleich der Verpflichtete war.

Die Jahre vergingen, beide gingen in Rente bzw. Pension.

Nach mehr als dreijährigem Rentenbezug verstarb sie.

Er fragt, ob man hinsichtlich des Versorgungsausgleichs noch „irgendetwas machen“ könnte.

Auf den ersten Blick sieht es nicht so aus, denn die 36 Monats-Frist des § 37 II VersAusglG ist abgelaufen.

Aber da gibt es noch den § 51 VersAusglG und die verbesserte Mütterente:

Eine Abänderung der Altentscheidung ist gemäß §§ 51 II VersAusglG, 225 III FamFG möglich, wenn die Wertänderung wesentlich ist. Die Wertänderung ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

Bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Frau sind die verbesserten Kindererziehungszeiten für die für 1992 geborenen Kinder mitzuberücksichtigen – und zwar auch dann, wenn die Frau bereits verstorben ist.

Damit errechnet sich für sie ein höherer Ausgleichswert, bei zwei vor 1992 geborenen Kindern können die Grenzwerte des § 225 III FamFG überschritten sein (individuelle Berechnung)

Sind die Voraussetzungen des § 51 VersAusglG erfüllt, so erfolgt die Abänderung im Wege der Totalrevision, das bedeutet, der Versorgungsausgleich ist unter Anwendung neuen Rechts komplett neu zu berechnen

Nach Auffassung des BGH (BGH NJW-RR 2013, 1153) ist in den Abänderungsfällen nach § 51 VersAusglG bei Tode eines Ehegatten aber auch § 31 VersAusglG anzuwenden. Stirbt der Ausgleichsberechtigte, so geht das Recht auf Wertausgleich gemäß Abs. 1 S. 2 nicht auf seine Erben über, das Recht erlischt vielmehr.

Ein Versorgungsausgleich findet dann nicht mehr statt.

Gemäß § 226 IV FamFG wirkt die Abänderung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

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