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von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 25.08.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht3|2738 Aufrufe

Bei dem anlässlich der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich waren insgesamt 26 (in Worten: sechsundzwanzig) Anrechte auszugleichen.

Demgemäß hat das AG den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich auf 260% des in 3 Monaten erzielten Nettoeinkommens, hier 36.660 €, festgesetzt.

Eine Obergrenze enthalte § 50 I FamGKG nicht.  

Eine Reduzierung nach § 50 III FamGKG - nach billigem Ermessen - komme nicht in Betracht, da insbesondere auch die Arbeit der Beteiligten bei der Menge der Anrechte, namentlich auch die zeitliche Belastung der Geschäftsstelle bei der Erfassung der Anrechte im System und die Arbeit des erkennenden Gerichts bei der Bearbeitung der Sache, sich entsprechend im Verfahrenswert und der daraus zu erhebenden Gerichtsgebühren widerspiegeln muss.

AG Siegburg v. 18.08.2017 - 317 F 110/15

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3 Kommentare

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Gast schrieb:

Und wofür soll dann § 50 III FamGKG da sein??

Ermöglicht dem Gericht abweichende Festlegungen von Abs. 1.u.2.

 

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Gerade in Anbetracht dessen, welchen Mehraufwand ein übersehenes, falsch bewertetes oder vergessenes Anrecht in der Korrektur (Berichtigung oder Beschwerde) macht, den Risiken einer versehentlich unterbliebenen Zustellung an einen der beteiligten Versorgungsträger und überhaupt dem für die Serviceeinheit mit der Zustellung der Entscheidung an die 26 Beteiligten verbundenen Aufwand sehe ich hier keinen Anlass, im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 50 III FamGKG den Verfahrenswert nach unten zu korrigieren.

Das zugrundegelegte bereinigte Familienmonatsnettoeinkommen beläuft sich im vorliegenden Fall auf 4.700,00 €. Wenn die beteiligten Ehegatten Kosten sparen wollten, hätten sie einen Verzicht zumindest auf einen Teil der auszugleichenden Anrechte (z. B. Lebensversicherungsverträge) vereinbaren können.

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