Legale Hanfzigaretten aus der Schweiz – Rechtslage in Deutschland

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 27.08.2017
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrechtNebenstrafrecht3|10864 Aufrufe

Nach übereinstimmenden Medienberichten erfreuen sich Hanfzigaretten in der Schweiz großer Beliebtheit. Sie werden in Supermärkten, Kiosken sowie Tankstellen verkauft und enthalten nach Herstellerangaben weniger als ein Prozent THC sowie 4 Prozent Cannabidiol (CBD). Sie sind deshalb frei verkäuflich, weil nach dem Schweizer Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) nur Hanfpflanzen oder Teile davon verboten sind, die einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent aufweisen.

Damit stellt sich die Frage, ob die in der Schweiz legal erworbenen Hanfzigaretten mit nach Deutschland genommen werden dürfen, um sie hier zu konsumieren. Die klare Antwort: Nein! Nach Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG sind in Deutschland zwar Cannabispflanzen und -pflanzenteile, deren Gehalt an THC 0,2 Prozent nicht übersteigt, vom Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ausgenommen, aber nur dann, wenn der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

Da es bei der Einfuhr der Hanfzigaretten aus der Schweiz zu Konsumzwecken jedenfalls an einem solchen gewerblichen oder wissenschaftlichen Zweck fehlt, greift der Ausnahmetatbestand selbst dann nicht ein, wenn der THC-Gehalt unter 0,2 Prozent liegen würde, so dass eine unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG anzunehmen ist.

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3 Kommentare

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Vielen Dank für den erhellenden Artikel.

Trotzdem habe ich noch eine Frage speziell von Blüten mit einem THC-Gehalt von unter 0,2%. Die stehen doch gerade deshalb nicht im BtMG in Deutschland, da dieser Gehalt einen Rauschzweck ausschließt. Somit kann doch der Verkauf von Pflanzenbestandteilen mit maximal 0,2% THC nur aus rein gewerblichen Gründen geschehen und auch sachgemäße Import somit nicht strafbar?

Aus der Rechtslage wird bis jetzt nur deutlich, welche Auflagen für Produzenten in Deutschland gelten (Nutzhanfsorten, Vermarktung), nicht aber die z.B. nach österreichischem Recht legal produzierten Produkte mit unter 0,2% THC.

Dies wird schon deshalb interessant, weil erste Anbieter aus Deutschland legale Pflanzenbestandteile teils explizit als Rauchware verkaufen und so bei längerem Ausschluss europäischer Produkte eventuell das EU-Recht verletzt wird.

Wäre Ihnen deshalb für ein paar Worte hierzu dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Michael

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Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung für Nutzhanf, nämlich der gewerbliche oder wissenschaftliche Verwertungszweck, müssen nicht nur beim Verkäufer, sondern auch beim Endnutzer vorliegen. Bei Weitergabe an einen Abnehmer muss  damit gewährleistet sein, dass dieser eine Verarbeitung vornimmt, bis letztlich ein unbedenkliches Produkt, wie Seile, Papier oder Textilien, hergestellt ist. Am gewerblichen Zweck fehlt es also, wenn Cannabisprodukte aus Nutzhanf zu Konsumzwecken an Endverbraucher verkauft werden. Hintergrund der Ausnahmeregelung ist, dass der Gesetzgeber THC-arme Cannabissorten als Rohstoffe für Textilien, Seile, Kosmetika, Dämmstoffe und zur Energiegewinnung zur Verfügung stellen wollte, nicht aber Nutzhanf nutzbar machen wollte für Lebensmittel oder Genussmittel.

Dementsprechend hat das OLG Zweibrücken gewerbliche Zwecke und damit die Ausnahmeregelung in einem Fall verneint, in dem in einem „Headshop“ wirkstoffarmes Marihuana aus behördlich genehmigtem Anbau verkauft wurde (Zweibrücken, Urt. v. 25. 5. 2010, 1 Ss 13/10 = BeckRS 2010, 13810).

Also macht sich auch der gewerbliche Importeur von Nuthanf aus Österreich grundsätzlich nach dem BtMG strafbar, wenn er den Nutzhanf in Deutschland selbst als Rauchware anbietet, oder an einen Abnehmer weiterverkauft, der die Ware zu Konsumzwecken anbietet.

Mit freundlichen Grüßen

Jörn Patzak

Und wie sieht es aktuell aus? Die BGH hat neulich in einem Gerichtsverfahren bestätigt das auch die Weitergabe an Endverbraucher gewerblichen Zwecken dient. 

Lg

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