Neu: Keine Parallelvollstreckung von Fahrverboten mehr (nicht im OWi-Recht, nicht im StrafR)

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.08.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|7093 Aufrufe

Die Parallelvollstreckung von mehreren Fahrverboten war ein Dauerbrenner in den letzten Jahren. Der Gesetzgeber hat uns dieses schöne Thema leider genommen und sich für eine klare gesetzliche Regelung entschieden. Nur neben einer Fahrerlaubnisentziehung kann so nur noch ein Fahrverbot vollstreckt werden. Mehrere Fahrverbote nebeneinander sind praktisch nicht mehr möglich.

In § 25 StVG heißt es nun:

(2b) Werden gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

Eine gleichlautende Regelung ist für das strafrechtliche Fahrverbot nun in § 44 Abs. 4 StGB enthalten. 

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