BGH: Geschäftsführerhaftung für masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife

von Dr. Klaus von der Linden, veröffentlicht am 29.08.2017

BGH v. 4.7.2017 – II ZR 319/15, BeckRS 2017, 120629 klärt die wichtige Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vermögenszufluss eine masseschmälernde Zahlung i.S.v. § 64 Satz 1 GmbHG ausgleicht. Die Leitsätze lauten:

1. Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenz entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung durch eine Gegenleistung ausgeglichen wird. Die Regeln des Bargeschäfts nach § 142 InsO a.F. sind insoweit nicht entsprechend anwendbar.

2. Die in die Masse gelangende Gegenleistung muss für eine Verwertung durch die Gläubiger geeignet sein. Das sind Arbeits- oder Dienstleistungen in der Regel nicht.

3. Wenn die Gesellschaft insolvenzreif und eine Liquidation zugrunde zu legen ist, ist die in die Masse gelangende Gegenleistung grundsätzlich nach Liquidationswerten zu bemessen.

Die Instanzgerichte haben bislang unterschiedliche Ansätze verfolgt: s. einerseits die Vorinstanz OLG Düsseldorf v. 1.10.2015 – I-6 U 169/14, NZI 2016, 642, die den Rechtsgedanken des § 142 InsO herangezogen hat; andererseits OLG München v. 22.6.2017 – 23 U 3769/16, BeckRS 2017, 114996; dazu wiederum meinen Beitrag im beck-blog v. 13.7.2017.

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