"Richtervorbehalt bei der Blutprobe - weg damit"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.08.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2557 Aufrufe

Vor einigen Jahren, als die Blutprobenproblematik hohe Wellen schlug, schrieb ich in der ZRP 2009, 71 einen Aufsatz mit dem damals vielleicht provozierenden Titel "Richtervorbehalt bei der Blutprobe: Weg damit!". Jedenfalls gab es daraufhin ein paar blöde Kommentare. Damals dachte eigentlich jeder, dass es nun nur einige Monate dauern würde, bis der Gesetzgeber entsprechend tätig werden würde. Man glaubt es kaum: 8 Jahre später ist eine Aufweichung der Anordnungsvorschrift tatsächlich gelungen. § 81a StPO lautet nun seit dem 24.8.2017:

§ 81a Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

Gut so! M.E. hätte der Vorbehalt auch in Gänze abgeschafft werden können.

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