OLG Frankfurt am Main: Sittenwidrigkeit einer Vertragsaufhebung im Rahmen eines Anteilskaufvertrags („Frankfurter Galopprennbahn“)

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 31.08.2017

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. Juli 2017 (2 U 174/16, BeckRS 2017, 120908) u. a. zur Frage der Sittenwidrigkeit einer einverständlichen Vertragsaufhebung im Rahmen eines GmbH-Anteilskaufvertrags sowie zur (Nicht-)Erfüllung des konzernrechtlichen Unternehmensbegriffs durch einen gemeinnützigen Verein Stellung genommen.

Gegenstand des Urteils ist der Streit zwischen der Stadt Frankfurt am Main und dem Frankfurter Rennclub e.V. um die im Eigentum der Stadt stehende Pferderennbahn. Mit der Absicht, die Rennbahn einerseits für den Pferdesport zu nutzen und der Stadt andererseits (nach Insolvenz des Vorgängervereins) eine sichere Aussicht auf Mietzahlungen zu bieten, hatten sich die Parteien im Jahr 2010 auf eine mittelbare Überlassung der Rennbahn an den Verein geeinigt. Dabei schloss die Stadt einen langfristigen, nicht ordentlich kündbaren Mietvertrag mit einer eigens hierfür gegründeten GmbH ab, deren Alleingesellschafter und -geschäftsführer der damalige Präsident des Vereins war. Die GmbH ihrerseits überließ die Rennbahn aufgrund eines kurzfristig kündbaren „Geschäftsbesorgungsvertrags“ dem Verein und verpflichtete sich darin zudem, alle selbst erwirtschafteten Überschüsse als Sonderzahlung an den Verein zu überweisen. Eine Eintragung dieser Abrede im Handelsregister erfolgte nicht.

In den Folgejahren begann die Stadt Planungen für eine anderweitige Nutzung des Rennbahngeländes. Um die Rennsportnutzung zu beenden, erwarb sie sämtliche GmbH-Anteile gegen Zahlung von EUR 2,98 Mio. an den Gesellschafter. Im Rahmen des Kauf- und Übertragungsvertrags hoben die Stadt und die GmbH zudem einverständlich den Mietvertrag auf. Die GmbH kündigte im Anschluss den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Verein.

In seinem Urteil verneint das Gericht einen Rückgabeanspruch der Stadt gegen den Verein gem. § 546 Abs. 2 BGB, da es der Stadt wegen Sittenwidrigkeit der Aufhebungsabrede verwehrt sei, sich auf die Beendigung des Mietvertrags zu berufen. Das Vorgehen der Stadt stelle sich als sittenwidriges Verleiten der GmbH zum Vertragsbruch gegenüber dem Verein dar. Dessen existentielle Schädigung habe die Stadt als Folge ihres besonders rücksichtslosen Eindringens in die Vertragsbeziehungen zwischen GmbH und Verein in Kauf genommen. Auch der GmbH-Gesellschafter selbst habe mit der Aufhebung gegen Rücksichtnahmepflichten aus dem Vertrag zwischen GmbH und Verein sowie gegen seine mitgliedschaftliche Pflicht zur Förderung des Vereinszwecks verstoßen. Ferner habe die Zahlung der vereinbarten EUR 2,98 Mio. an den GmbH-Gesellschafter einen Anspruch des Vereins auf Überschussüberweisung vereitelt. Denn bei dem Betrag handele es sich tatsächlich um eine Gegenleistung für die Aufhebung des Mietvertrags, welche der GmbH und damit – vermittelt durch die Überschussabführung – auch dem Verein zugestanden habe.

Ein Herausgabeanspruch der Stadt aus § 985 BGB, so das Gericht, sei jedoch gegeben, da der Verein nach Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags kein Recht zum Besitz mehr habe. Diese Kündigung sei vom Sittenwidrigkeitsurteil in Bezug auf die Vertragsaufhebung nicht erfasst. Der Geschäftsbesorgungsvertrag sei nicht bereits wegen fehlender Eintragung im Handelsregister unwirksam. Denn bei der Abrede, nach der die GmbH ihre Überschüsse an den Verein zu überweisen hatte, handele es sich nicht um einen eintragungspflichtigen Gewinnabführungsvertrag gem. § 291 AktG. Ein solcher könne nur zwischen zwei Unternehmen im Sinne des § 15 AktG geschlossen werden. Der Verein sei kein solches Unternehmen, da er gemeinnützige Zwecke verfolge und seine satzungsmäßige Tätigkeit keine anderweitige wirtschaftliche Interessenbindung begründe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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