Oma und Opa haben es schwer

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 31.08.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht1|4869 Aufrufe

Großeltern (und Geschwister) haben gemäß § 1685 I BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

Die Großeltern tragen die Darlegungs- und Beweislast für die Kindeswohldienlichkeit.

Wie schwer es für Großeltern ist, ein Umgangsrecht vor Gericht zu erstreiten, zeigt anschaulich die Entscheidung des BGH vom 12.07.2017 (XII ZB 350/16). Der BGH sagt (wohl zu recht):

Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.

Der Erziehungsvorrang ist von Verfassungswegen den Eltern zugewiesen. Missachten die Großeltern diesen, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB als nicht kindeswohldienlich erscheinen.

Allein der Umstand, dass die Großeltern vor das Familiengericht gezogen sind (ziehen mussten), zeigt dass es mit ihrem Verhältnis zu den Kindeseltern nicht zum Besten steht. Der Loyalitätskonflikt für das Kind ist mit Händen zu greifen.

Bemerkenswert ist der weitere Leitsatz der Entscheidung:

Das Familiengericht kann einen "Antrag" der Großeltern auf Umgang bei fehlender Kindeswohldienlichkeit schlicht zurückweisen, weil es – anders als beim Umgangsrecht der Eltern – nicht um die Ausgestaltung eines bestehenden Umgangsrechts geht, sondern bereits die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht fehlen.

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Keine einfache Materie, die da verhandelt wurde. Manches an der Familienstory wirkt befremdlich und man müsste Details und Motive der Beteiligten kennen, um die tatsächlichen Verhältnisse zu verstehen. Ob das den Beteiligten in diesem Fall gelungen ist und das Zerwürfnis zwischen Eltern und Großeltern trotzdem unüberbrückbar blieb, bleibt unklar. Haben die Großeltern offensichtlich überzogen? War deren Motiv tatsächlich die Missachtung der elterlichen Erziehung und nicht die Sorge um die Enkel. Das Familiengericht ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden, hätte also auch zunächst eine Familienmediation oder ein eingeschränktes Kontaktrecht bestimmen können. Ob das aussichtslos war, ist nicht festgestellt worden. Vielmehr wurden Streithandlungen als scheinbare Belege für ein negatives Ergebnis der Kindeswohlprüfung und eines dauerhaften Kontakt- und Umgangsausschlusses bemüht. Auf diese scheinbaren Indizien (Leitsatz c) gründet dann die grundsätzliche Verleugnung des Umgangsrechts (Leitsatz d). Die Leitsätze des BGH verführen möglicherweise Gerichte und Anwälte zu Verallgemeinerungen, die vollkommen unangemessen sein können.

 

 

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