OLG München: Zur Beendigung eines Vorstandsdienstvertrags mit einer Vor-AG

von Dr. Michael Weiß, veröffentlicht am 01.09.2017

Das OLG München hat mit Urteil vom 9. August 2017 (7 U 2663/16) einen Vergütungsanspruch des Vorstands einer Einpersonen-Vor-AG bejaht, obwohl der alleinige AG-Gründer in den Folgemonaten Abstand vom Gründungsvorhaben genommen hatte.

Das OLG München entschied, dass der Vorstandsdienstvertrag mit der Vor-AG wirksam abgeschlossen worden war. Auch wenn der Vor-AG nur eine (Teil-)Rechtsfähigkeit für gründungsbezogene Geschäfte zugebilligt werde, handele es sich bei dem Abschluss des Vorstandsdienstvertrags um ein solches Gründungsgeschäft, da der Vorstand gem. § 36 Abs. 1 AktG bereits bei der Anmeldung der Gründung mitzuwirken habe.

Im konkreten Fall war die Vor-AG zudem bei Vertragsschluss noch nicht beendet, da der Gründer seinen Aufgabewillen erst später kundgetan hatte. Nach Ansicht des OLG München stelle die Aufgabe des Gründungswillens bei einer Einpersonen-Vor-AG ein reines Internum dar, sodass zur wirksamen Beendigung ein nach außen zu Tage tretender Anhaltspunkt erforderlich sei.

Die Höhe des Vergütungsanspruchs sei wegen vorzeitiger Beendigung des Vertrags gem. § 313 BGB entsprechend anzupassen. Zur Bestimmung des genauen Beendigungszeitpunkts biete die Kündigungsfrist aus § 621 Nr. 4 BGB Orientierung.

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