„Der Alte“ vor dem BAG – Schauspieler unterliegen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 02.09.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|4077 Aufrufe

Die ZDF-Krimi-Serie „Der Alte“ läuft seit dem Jahre 1977. Den Anfang als ermittelnder Hauptkommissar machte Siegfried Lowitz. Der jeweilige „Alte“ ist dann über die Jahre hinweg immer wieder – wohl aus Altersgründen – ausgetauscht worden. Länger hielten sich indes manche Teamkollegen des „Alten“, allen voran Michaela Ande alias Gerd Heymann (1977-2016). Zwei weitere Schauspieler, die dem „Alten“ über viele Jahre als Assistenten dienten, sind Pierre Sanoussi-Bliss (55), alias Kriminaloberkommissar Axel Richter (18 Jahre lang), und Markus Böttcher (53), alias Kriminaloberkommissar Werner Riedmann(29 Jahre lang). Beide Schauspieler wollten die Nichtverlängerung ihrer Verträge nicht hinnehmen und zogen bis vor das BAG.

Die Pressemitteilung des BAG verhält sich zur Entscheidung im Falle von Pierre Sanoussi-Bliss (BAG Urteil vom 30. 8.2017 - 7 AZR 864/15 – PM 36/17)). Am Ende der Pressemitteilung heißt es dann noch kurz, das BAG habe am selben Tag die Klage eines weiteren Schauspielers (gemeint ist Markus Böttcher) – wohl aus denselben Gründen – abgewiesen (BAG Urteil vom 30.8.2017 - 7 AZR 440/16 -). Welches sind die Gründe und wie genau stellt sich der Sachverhalt im Falle von Pierre Sanoussi-Bliss dar? Die Beklagte ist offenbar eine Produktionsfirma, die im Auftrag des ZDF die Krimiserie „Der Alte“ produziert. Die Parteien schlossen jeweils sog. „Mitarbeiterverträge“ bzw. „Schauspielerverträge“ ab, die sich auf einzelne Folgen oder auf die in einem Kalenderjahr produzierten Folgen bezogen. Zuletzt wurde der Kläger durch Vertrag vom 13./16. Oktober 2014 in der Zeit bis zum 18. November 2014 für insgesamt 16 Drehtage zur Produktion der Folgen Nr. 391 und 392 verpflichtet. Mit dem Ende der letzten Befristung kam dann das Aus für den TV-Ermittler. Der Kläger hatte Befristungskontrollklage erhoben und die die Auffassung vertreten, die Befristung in dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag sei mangels Sachgrunds unwirksam; außerdem liege eine unzulässige „Kettenbefristung“ vor. Das BAG gab indes der beklagten Produktionsfirma recht. Entscheidende Bedeutung gewinnt in diesem Rechtsstreit der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG). Das BAG betont, durch diesen Sachgrund solle die Befristung von Arbeitsverhältnissen ua. in dem durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geprägten Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers ermöglicht werden. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des Sachgrunds in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG dürfe aber nicht allein die Kunstfreiheit Beachtung finden. Vielmehr sei auch dem nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Mindestbestandsschutz des künstlerisch tätigen Arbeitnehmers Rechnung zu tragen. Dies gebiete eine Abwägung der beiderseitigen Belange, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung finden muss. Die Interessenabwägung sei Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG. Die Abwägung muss vorliegend nach Ansicht des BAG zugunsten der beklagten Produktionsfirma ausfallen. Die Entscheidung der Beklagten, die Rolle des Klägers nur befristet zu besetzen, beruhe auf künstlerischen Erwägungen, die von der Beklagten umgesetzt worden seien. Die langjährige Beschäftigung des Klägers in der Rolle des Kommissars „Axel Richter“ in der Krimiserie „Der Alte“ überwiege nicht das Interesse an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung des Formats durch die Streichung der vom Kläger bekleideten, im Kernbereich des künstlerischen Konzepts liegenden und die Serie mitprägenden Rolle.

Um denselben Sachgrund wird es übrigens auch in der bald zu erwartenden Entscheidung des BAG zur Befristung der Arbeitsverträge von Profi-Fußballspielern in der Sache Heinz Müller gehen. Man darf gespannt sein, ob das BAG hier den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung ähnlich weit interpretiert.

 

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