Kein neues Recht für alte Fälle

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 07.09.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht|2160 Aufrufe

Die Ehe der Beteiligten war am 28.03.2009, also vor Inkrafttreten der Reform des Zugewinnausgleichs, rechtskräftig geschieden worden. Das Zugewinnausgleichsverfahren ist bis heute – warum weiß man nicht – nicht abgeschlossen.

Mit Teilversäumnisbeschluss vom 18.02.2016 wurde die Ehefrau vom Familiengericht verpflichtet, Auskunft über ihr Vermögen zum Trennungszeitpunkt, dem 17.6.2005, durch Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses zu erteilen und dieses zu belegen.

Das geht doch nicht, meinen OLG und BGH einhellig.

Der BGH am 5.4.2017 – XII ZB 259/16 (= NJW 2017,2686)

Wie der Senat bereits entschieden hat, sind die Vorschriften der §§ 1378 II1384 BGB in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung, nach denen im Falle der Ehescheidung für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags tritt und sich das für die Begrenzung der Ausgleichsforderung maßgebliche Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen der illoyalen Vermögensminderung um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag erhöht, nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschieden worden ist  (NJW 2014, 2877 

Wären nämlich im Fall der am 1.9.2009 bereits rechtskräftigen Scheidung die §§ 1378 II 1, 1384 BGB anzuwenden, könnte ein Ausgleichsanspruch, der bei Rechtskraft der Scheidung wegen eines seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetretenen Vermögensverlusts des Ausgleichspflichtigen nicht bestanden hat, nachträglich entstehen. Die Anwendung der geänderten Bestimmungen würde einen Eingriff in den bereits abgeschlossenen Sachverhalt darstellen. Das wäre verfassungsrechtlich bedenklich und stünde mit den allgemeinen Grundsätzen über die zeitliche Geltung von Gesetzen nicht in Einklang

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