Keine Terminsgebühr bei Anreise zu einem scheinbar anberaumten Termin

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 08.09.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2304 Aufrufe

In dem der Entscheidung des OLG Hamm vom 11.07.2017 - 6 WF 137/17 zugrundeliegenden Ausgangsverfahren, einem Sorgeverfahren, hatte das Gericht einen Termin zur Anhörung des Kindes anberaumt und die Antragstellerin gebeten, dafür zu sorgen, dass das Kind zum Termin erscheint. Die Verfahrensbevollmächtigten sollten lediglich eine Terminsnachricht erhalten. Im Termin erschien jedoch dann die Kindesmutter ohne ihren Sohn, aber dafür mit ihrem Verfahrensbevollmächtigten. Die Kindesmutter erklärte, sie habe keinerlei Nachricht darüber erhalten, dass sie ihren Sohn zum Termin mitbringen sollte und der Prozessbevollmächtigte erklärte, dass er nur eine Nachricht erhalten habe, dass das Gericht einen Termin für heute anberaumt habe. Das OLG Hamm stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass das Gericht beabsichtigt hatte, einen Termin zur Anhörung des Kindes in Abwesenheit der sonstigen Verfahrensbevollmächtigten durchzuführen und ein solcher Termin könne von einem Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter nicht im Sinne von VV Vorbem. 3 III 1 RVG wahrgenommen werden, dass möglicherweise die Ladung falsch oder unvollständig war, ändere an dieser Bewertung nichts. Ein aus meiner Sicht völlig unbefriedigendes Ergebnis, denn man kommt nicht daran vorbei, dass anwaltlicher Aufwand zur Terminsvorbereitung und Anreise zum Termin vorhanden war.

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