Versehentlich nicht übersandte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 08.09.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1929 Aufrufe

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob das Gericht verpflichtet ist, den Kläger vor Verfahrensabschluss auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei einem gestellten PKH-Antrag hinzuweisen. Das LAG Baden-Württemberg hat im Beschluss vom 27.02.2017 - 9 AZB 32/17 - sich der Auffassung angeschlossen, dass eine solche Hinweispflicht jedenfalls dann nicht besteht, wenn die Prozesskostenhilfepartei überhaupt keine Erklärung zur Akte reiche. Anders sieht es das LAG Köln im Beschluss vom 27.07.2017 - 9 Ta 137/17. Nach dessen Auffassung kann in den Fällen, in denen eine Partei einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, ohne die notwenigen Erklärungen und Unterlagen vorzulegen, das Gericht regelmäßig davon ausgehen, dass die Partei erkennbar übersehen hat, dass Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht nach Instanzende gewährt werden kann.

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