BFH v. 3.8.2017, V R 15/17: Brezen zum ermäßigten Steuersatz auch im Festzelt

von Dr. Helge Jacobs, veröffentlicht am 14.09.2017
Rechtsgebiete: Steuerrecht|5347 Aufrufe

Am Samstag den 16.9.2017 um 12 Uhr wird es wieder einmal heißen: Ozapft is! Auch in diesem Jahr können sich die Betreiber von Verkaufsständen wieder auf eine profitable Wiesn freuen. Denn Brezen dürfen nunmehr in Festzelten zum ermäßigten Steuersatz an hungrige Festzeltbesucher geliefert werden und sind nicht zum Regelsteuersatz nach Art einer „Gastronomiedienstleistung“ an die Gäste zu leisten („Restaurationsumsatz“).

Unter welchen Umständen bei der „Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr“ von potentiell dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG insbesondere i.V.m. Anlage 2, Nr. 28, Nr. 31 - 33) unterliegenden Lieferungen von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG und wann von sonstigen Leistungen gem. § 3 Abs. 9 UStG auszugehen ist, schien durch die Rechtsprechung von EuGH und BFH weitestgehend geklärt zu sein (vgl. EuGH v. 10.3.2011, Rs. C-497/09 – Bog, DStR 2011, S. 511 sowie zuletzt BFH v. 30.6.2011, V R 18/10, BStBl. II 2013, S. 246). Für standardisiert hergestellte, einfache Speisen zum sofortigen Verzehr gilt nach dieser Rechtsprechung, dass ein Unternehmer Lebensmittel ermäßigt liefert, wenn er nicht auch Einrichtungen bereitstellt, die ausschließlich dazu bestimmt sind, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern (dann: dem Regelsteuersatz unterliegender „Restaurationsumsatz“). Der bayerischen Finanzverwaltung kamen aber wohl Zweifel, ob die Abgabe von Brezen durch sog. „Breznläufer“ in Festzelten auf dem Oktoberfest noch als Lieferung gelten könne, angesichts der von den Festzeltbetreibern bereitgestellten Infrastruktur (Zelt samt Verzehreinrichtung bestehend aus Bierbank und Biertisch), der Beschallung mit Musik und dem Eventcharakter, den ein Wiesnbesuch so mit sich bringt.

Die Einwände des klagenden Finanzamts haben den BFH nicht überzeugt. Der BFH hielt dem entgegen: Der Durchschnittsverbraucher benötige keine Bierbankgarnitur zum Verzehr von Brezn, die Biergarnitur stelle der Festzeltwirt im eigenwirtschaftlichen Interesse auf und diese werde – auch nach Auffassung der Finanzverwaltung – nicht dem Verkaufsstand zum Zweck des Breznverkaufs „zur Nutzung überlassen“ (so Abschn. 3.6 Abs. 4 S. 12 UStAE).

So können sich die Münchner und Wiesnbesucher aus aller Welt wieder auf eine hoffentlich friedliche und die Betreiber von Verkaufsständen auf eine einträgliche Wiesn freuen. Denn der Lebenserfahrung nach sind Bier und Brezn komplementäre Güter, die von Bierzeltbesuchern in gleichbleibendem Umfang weitgehend unbeeindruckt vom geforderten Preis konsumiert werden. Angesichts der weitgehend unelastischen Nachfragekurve können Wiesnbesucher wohl nicht auf eine Preissenkung hoffen. Aber wie heißt es so schön: Wiesn ist nur einmal im Jahr!

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