LG Düsseldorf: Zur Anwendbarkeit von § 179a AktG auf Personengesellschaften

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 15.09.2017

Nach einem Urteil des LG Düsseldorf vom 11. November 2016 (39 O 3/16, BeckRS 2016, 124916) muss auch in einer Personengesellschaft die Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens entsprechend § 179a AktG von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden, nicht jedoch zwingend mit qualifizierter Mehrheit.

Zu entscheiden hatte das Gericht über einen geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer Publikums-KG. Dieser verfügte nur über ein einziges Anlageobjekt, das veräußert werden sollte.  Die Gesellschafterversammlung stimmte der Veräußerung mit einfacher Mehrheit zu, was das Gericht für ausreichend erachtete.

Nicht einschlägig sei zunächst das im Gesellschaftsvertrag für die Auflösung der Gesellschaft bestimmte qualifizierte Mehrheitserfordernis. Weder rechtlich noch wirtschaftlich, insbesondere nicht im Gesamtzusammenhang des Gesellschaftsvertrags, stehe die beschlossene Veräußerung einer Auflösung gleich.

Auch das gesetzliche Mehrheitserfordernis aus § 179a AktG gelte hier nicht. Zwar sei – wie bereits vom BGH entschieden – § 179a AktG auch auf Personengesellschaften wie eine KG anwendbar. Daraus folge jedoch nicht, dass der Beschluss der dort geregelten Dreiviertelmehrheit bedürfe. Dagegen spreche zum einen die Tätigkeit der KG als geschlossener Immobilienfonds. Zum anderen hätten die Beteiligten nach der Art der Anlage und dem Inhalt des Verkaufsprospekts von vornherein damit rechnen müssen, dass nach einer gewissen Zeit die Veräußerung der einzigen Immobilie als Handlungsoption anstehen würde. Aus dem Fehlen eines qualifizierten Mehrheitserfordernisses hierfür im Gesellschaftsvertrag folge, dass alle Beteiligten die einfache Mehrheit für ausreichend gehalten hätten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das Verfahren ist beim OLG Düsseldorf unter dem Az I-6 U 225/16 anhängig.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen