Einbruchsdiebstahl und Sachbeschädigung? Tateinheitliche Verurteilung nötig?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.09.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2598 Aufrufe

Mal etwas aus dem allgemeinen Strafrecht. Kommt aber bei Autoaufbrüchen ebenso zum Tragen. Wie ist hier zu verurteilen, wenn bei dem Diebstahl in besonders schwerem Falle auch etwas beschädigt wurde? Der BGH hat das gerade nochmals klargestellt:

Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl, der mit einem Einbruch begangen
wird, und Sachbeschädigung scheidet zugunsten der Klarstellungsfunktion von
Tateinheit aus, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von
dem regelmäßigen Ablauf eines Einbruchdiebstahls oder Wohnungseinbruchdiebstahls
abweicht, von einem eigenständigen Unrechtsgehalt geprägt ist und
sich nicht als typische Begleittat erweist (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2001
- 1 StR 470/00, NJW 2002, 150, 151). Dies wird insbesondere dann angenommen,
wenn der Schaden durch Sachbeschädigung über denjenigen durch
Diebstahl deutlich hinausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2013
- 1 StR 332/13, NStZ 2014, 40).  

BGH, Urteil vom 14.6.2017 - 2 StR 14/17

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