OLG Frankfurt am Main: Zur Befristung der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 18.09.2017

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 15. Mai 2017 (20 W 147/17, BeckRS 2017, 123067) zu den Kriterien für die angemessene Befristung der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer Stellung genommen.

Zu entscheiden hatte das Gericht über eine Beschwerde gegen die Befristung eines amtsgerichtlichen Bestellungsbeschlusses. Im angegriffenen Beschluss war als Ersatz für ein im Jahr 2014 gewähltes und im Jahr 2016 vorzeitig ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer ein neuer Arbeitnehmervertreter bestellt worden. Befristet war die neue Bestellung auf August 2017, während die reguläre Wahl der Arbeitnehmervertreter erst für 2019 geplant war.

In seinem Beschluss erweitert das OLG die Dauer der Bestellung auf die Zeit bis zum Abschluss der nächsten Wahl der Arbeitnehmervertreter im Jahr 2019, längstens bis 31. Mai 2019. Die kürzere, vom Amtsgericht festgesetzte Frist sei nicht erforderlich. Allgemein solle die gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds bis zum nächsten regulären Bestellungstermin befristet werden, also der nächsten Hauptversammlung bei der Bestellung von Anteilseignervertretern (so bereits OLG München, Beschluss vom 9. November 2009, 31 Wx 136/09, BeckRS 2009, 86197). Bei der gerichtlichen Bestellung von Arbeitnehmervertretern habe sich die Befristung grundsätzlich an der nächsten Belegschaftswahl zu orientieren. Zu berücksichtigen sei im vorliegenden Fall ferner, dass die reguläre Amtszeit bereits größtenteils abgelaufen sei. Eine gesonderte Nachwahl für einen einzigen der fünf Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat würde zudem erhebliche personelle Kräfte der Gesellschaft binden, die für eine laufende Betriebsreorganisation dringend benötigt würden. Auch mit der längeren Frist seien die Rechte der regulär zur Wahl berufenen Arbeitnehmer ausreichend gewahrt.

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