Nicht so gut: Reichsbürger als Schöffe

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 21.09.2017
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Mal wieder eine Entscheidungsbesprechung "für lau", die man gerade im Beck-Fachdienstbereich finden kann. Es geht um die Frage, ob man einen so genannten Reichsbürger als Schöffen eigentlich loswerden kann. "Ja", sagt das OLG Hamm. Hier die Leitsätze:

1. Ein Schöffe, der die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt, ist gemäß § 51 I GVG seines Amtes zu entheben. Diese Voraussetzungen sind bei einem sogenannten „Reichsbürger“ erfüllt. Für Personen, die der Argumentation dieser Bewegung und der ihr angehörigen Organisationen folgen, gilt nichts anderes, zumal wenn sie ein zentrales Element der freiheitlich-demokratischen Ordnung, nämlich die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat sowie das Bestehen demokratisch legitimierter Gerichte ablehnen.

2. In diesen Fällen kann dahinstehen, ob der Schöffe auch „formal“ Angehöriger einer der Reichsbürgerbewegung zugehörigen Gruppierung ist oder sich ausschließlich deren Argumentation zu eigen macht. (Leitsätze des Gerichts)

OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2017 - 1 Ws 258/17, BeckRS 2017, 122498

Und hier geht es zur Besprechung. 

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4 Kommentare

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Die "Besprechung" wäre allerdings noch lesenswerter, wenn sie nicht nahezu komplett wörtlich per copy & paste aus der besprochenen Entscheidung bzw. der dort in bezug genommenen Entscheidung des BVerfG zusammengeschustert worden wäre.

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Mal wieder eine Entscheidungsbesprechung "für lau" ...

Positive Selbstbewertungen lösen beim Leser zuweilen ein Störgefühl aus. Hat der renomierte Beck-Verlag diese Art des Selbstlobs, etwas kostenlos anzubieten, wirklich nötig? Ist für die übrigen, außerhalb des Beck-Verlags arbeitenden Blogger die kostenlose Preisgabe von Wissen im Internet nicht ohnehin schon eher die Regel denn die Ausnahme? Und auch die häufige Wiederholung dieser werbenden Selbstanpreisung wirkt inzwischen eher ermüdend.

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Man könnte sich auch einfach freundlich bedanken. Wer etwas geschenkt bekommt, nörgelt nicht herum. Noli equi dentes inspicere donati!

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Wenn jemand zur Eigenwerbung etwas halbwegs werthaltiges wie einen billigen Kugelschreiber verschenkt, kann man das so sehen. Aber bedanken Sie sich für Spam, "kostenlose Zeitschriften", Gewinnzusagen u. ä.? Ich hoffe nicht. Ob das Kopieren von Auszügen frei verfügbarer Urteile nun mehr am Kugelschreiber als an der "kostenlosen Zeitschrift" liegt, ist dem Geschmack des Empfängers überlassen.

 

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