Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 : Radfahrer auf falschem Radweg contra Vorfahrtsverletzung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.09.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2148 Aufrufe

Das Verkehrszivilrecht kommt hier immer ein wenig kurz. Heute gibt`s aber mal wieder etwas. Das OLG Hamm hat sich nämlich mit einer doch irgendwie ganz alltäglichen Problematik auseinandersetzen müssen: Wie ist eigentlich die Haftungsquote, wenn zwar der Fahrzeugführer eine Vorfahrtsverletzung begeht und es dann zu einem Unfall kommt mit einem Radfahrer, der entgegen der vorgesehenen Radwegfahrtrichtung fährt. Das OLG Hamm meint: 2/3 Kraftfahrer; 1/3 Fahrradfahrer.

Hier die Leitsätze der Entscheidung:

1. Der den für seine Fahrtrichtung nicht freigegebenen Radweg benutzende Fahrradfahrer behält gegenüber aus untergeordneten Straßen einbiegenden Verkehrsteilnehmern das Vorfahrtsrecht.

2. Der Fahrradfahrer muss sich in diesen Fällen gem. § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB ein anspruchsminderndes Mit- bzw. Eigenverschulden entgegenhalten lassen, weil er durch sein Verhalten gegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO verstoßen hat.

3. Der Verzicht auf einen Fahrradhelm begründet auch für einen Unfall aus dem Jahre 2013 keine Anspruchskürzung.

4. Die Verletzung des Vorfahrtsrechts und die Benutzung eines nicht für die konkrete Fahrtrichtung freigegebenen Radwegs rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des des die Vorfahrt verletzenden Kraftfahrers.

OLG Hamm, Beschl. v. 04.08.2017 - 9 U 173/16

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen