BAG: Keine Hinweispflicht des Gerichts auf Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 30.09.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|5381 Aufrufe

Das BAG hat sich im Beschluss vom 31.7.2017 - 9 AZB 32/17 in der unter den Landesarbeitsgerichten umstrittenen Frage, ob ein Gericht verpflichtet ist, den Kläger vor Verfahrensabschluss auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei einem PKH-Antrag hinzuweisen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.2.2017 - 9 AZB 32/17 und LAG Köln, Beschluss vom 27.7.2017 - 9 Ta 137/17) ) sich auf den Standpunkt gestellt, dass einem Rechtsanwalt die Notwendigkeit der Einreichung der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sein müsse, dass eine Hinweispflicht des Gerichts weder nach § 118 II 4 ZPO noch nach § 139 ZPO bestehe und dass für eine solche Kenntnis des Rechtsanwalts es auch nicht erforderlich ist, dass er selbst angekündigt hat, die Formularerklärung nachreichen zu wollen.

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Das Urteil mag für die Fälle richtig sein, in denen - wie hier - ein Rechtsanwalt, der es eigentlich besser wissen müsste und die materiellen Schäden der Partei ausbügeln kann, die Sache verbockt hat. Ich denke, dass man das Urteil des BAG genau so verstehen muss ("Einem Rechtsanwalt muss die Notwendigkeit der Einreichung der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sein"). In anderen Fällen würde ich es mit dem LAG Köln halten, dass nämlich das Arbeitsgericht den Antragsteller rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des Gesuchs hinzuweisen hat (LAG Köln, U. v. 27.7.2017 - 9 Ta 137/17). Dies gebietet bei Naturalparteien meines Erachtens das "Gebot der prozessualen Fairness" bzw. die "Fürsorgepflicht" des Gerichts (LAG Köln, U. v. 30.9.2013 - 11 Ta 177/13).

 

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