Behauptete Nichtigkeit des Anwaltsvertrags im Kostenfestsetzungsverfahren nur in eindeutigen Fällen beachtlich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 01.10.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht5|2825 Aufrufe

Ist der Anwaltsvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, zB bei gesetzlichen Vertretungs- oder Verteidigungsverboten, ist ein Vergütungsanspruch des Anwalts gemäß § 817 BGB ausgeschlossen. Solche Verstöße sind zwar auch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich beachtlich (OLG Celle, Beschluss vom 19.01.2017 - 2 W 12/17), allerdings hat das Landgericht Frankfurt a. M. im Beschluss vom 31.7.2017 - 2-13 T 76/17 zutreffend entschieden, dass eine behauptete Nichtigkeit des Anwaltsvertrags aufgrund eines Vertretungsverbots in Kostenfestsetzungsverfahren aber dann nicht zu prüfen ist, wenn sich der geltend gemachte Verstoß gegen ein anwaltliches Tätigkeitsverbot nicht ohne nähere Prüfung ergibt.

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5 Kommentare

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Ich denke in einer Akte auch gerade über dieses Problem nach und frage mich, wie zu verfahren ist, wenn der Einwand nicht im KfVerfahren berücksichtigt wird.

 

Es ergeht ein KfB mit Quote zu meinen Gunsten aber eben abzüglich Gegner Kosten, klage ich dann den Rest in einem neuen Hauptsacheverfahren ein?

Es ergeht ein KfB mit Quote zu meinen Lasten: Vollstreckungsabwehrklage verbunden mit einem Zahlungsantrag gericht auf die Differenz?

 

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So ganz habe ich das Verhältnis des Hauptverfahrens zum Kostenfestsetzungsverfahren und was wann wo einzuwenden ist, auch noch nicht verstanden. Das gleiche gilt für die "Rechtskraft" des Kostenfestsetzungsbeschlusses im Verhältnis zu einer nachfolgenden materiell-rechtlich begründeten Rückerstattungsklage z. B. wegen rechtsgrundloser Leistung, gesetzlichem Verbot, Schikane, Schadensersatz, Vollstreckungsschutz etc.

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Die Rechtskraft des KfB erstreckt sich nur auf kostenrchtliche Einwände, alles was nicht KfV geltend gemacht werden kann muss im Klageverfahren geltend gemacht werden.

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Als muss ich auf Rückzahlung oder auf Vollstreckungsschutz klagen, wenn "sich der geltend gemachte Verstoß gegen ein anwaltliches Tätigkeitsverbot nicht ohne nähere Prüfung" ergibt. Was ist, wenn ich im Kostenfestsetzungsverfahren das unsichere Tätigkeitverbot gar nicht erst einwende und gleich auf Rückzahlung etc. ziele? Muß ich dann mit Präklusion oder entgegenstehender Rechtskraft rechnen?

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Und muss/kann man ggf. im vorangehenden Klageverfahren beantragen/urteilen, dass die gegnerischen Rechtsanwaltskosten wg. Tätigkeitsverbots nicht zu erstatten sind?

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