"Halt Du Dich da raus" oder "Was fort ist, ist fort " (Teil 2)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 04.10.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht8|3909 Aufrufe

Der geschiedene Ehemann in diesem Fall hatte es für richtig befunden, sich an dem Rechtsbeschwerdeverfahren seiner Ex über die Zurückzahlung des vollstreckten Zwangsgeldes zu beteiligen.

Da er arm ist, beantragte er Verfahrenskostenhilfe.

Dem schob der BGH (Beschluss v. 21.06.2017 - ebenfalls im Verfahren XII ZB 42/17) einen Riegel vor.

Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist.

Daher scheidet die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Beteiligten in einem Verfahren aus, in dem ein anderer Beteiligter nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens die Aufhebung eines Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses und die Rückzahlung des beigetriebenen Zwangsgelds erstrebt

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8 Kommentare

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Jetzt wäre es auch noch interessant zu erfahren, wie die Kostenfestsetzungsbeschlüsse in den letztendlich gescheiterten Verfahren zur Zurückzahlung des Zwangsgeldes der Ex-Frau ausgesehen haben.

Da ja die Verfahren bis zum BGH betrieben wurden von ihr / ihren Prozeßbevollmächtigten, sind doch sicher nun auch daneben noch erhebliche Kosten entstanden, die sie  nun ebenfalls noch zu tragen hat. Da hat sie dann "gutes Geld noch schlechtem Geld hinterhergeworfen", wie das in solchen Fällen in Kreisen der Wirtschaft ja kurz und bündig benannt wird.

Ein Desaster also für sie auf der ganzen Linie, da sind dann auch mehrere Artikel des "Rheinischen GG" nun ebenfalls noch in Kraft getreten. Nur die beteiligten Rechtsanwälte haben dabei finanziell gewonnen über ihre eigenen Honorare, wie in der Regel immer bei allen Streitfällen ihrer Mandanten.

"Wenn sich zwei streiten, freuen sich manche Dritte", zum Beispiel ein RA beim Schreiben seiner Kostennote.

GR

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Hier ist doch nur interessant, warum der Ex-Mann an dem Verfahren beteiligt war und vor allem, warum er unbedingt beteiligt sein wollte. Der Begründung des BGH zufolge, gab es für den Mann keine eigenen Rechte zu wahren, sondern nur das Bedürfnis, der Ex nichts außer Schaden zu gönnen. Ob das so stimmt? Es gibt wohl auch sehr eigenartige Leute.

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Lutz Lippke schrieb:

Hier ist doch nur interessant, warum der Ex-Mann an dem Verfahren beteiligt war und vor allem, warum er unbedingt beteiligt sein wollte. Der Begründung des BGH zufolge, gab es für den Mann keine eigenen Rechte zu wahren, sondern nur das Bedürfnis, der Ex nichts außer Schaden zu gönnen. Ob das so stimmt? Es gibt wohl auch sehr eigenartige Leute.

Nach meinem Dafürhalten ist es aber auch noch "eigenartig", ein doch von Anfang an aussichtsloses Verlangen gerichtlich durchsetzen zu wollen und damit dann noch vermutlich mindestens einen RA zu beauftragen, der das im vorliegenden Fall der Ex-Ehefrau auch nach einem ersten Gespräch nicht so zu verstehen gibt, und sie damit zur Mandantin und Klägerin bis zum BGH macht.

Daß der Ex-Ehemann auch den ja dadurch voraussichtlich weiteren finanziellen Schaden seiner Ex-Ehefrau noch selber vergrößern wollte, das ist zwar durchaus ebenfalls noch "interessant", aber m.E. nicht ungewöhnlich in solchen Fällen von "Rosenkriegen".

Besten Gruß

Das sehr hohe Prozeßrisiko dabei mußte der Ex und ihrem Anwalt (oder ihren Anwälten) doch auch bewußt gewesen sein.

Die ganzen nun von ihr ja zu tragenden Kosten, auch die noch für ihre eigene anwaltliche Vertretung in 3 Instanzen, werden die vorherigen 500 Euro Zwangsgeld nun vermutlich noch übersteigen. Aber das ist nun ihr eigenes Problem geworden.

...und damit dann noch vermutlich mindestens einen RA zu beauftragen...

Nur die beteiligten Rechtsanwälte haben dabei finanziell gewonnen über ihre eigenen Honorare...

Im PKH-Verfahren gibt es keine Anwaltszwang, auch nicht beim BGH.

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Gast schrieb:

Im PKH-Verfahren gibt es keine Anwaltszwang, auch nicht beim BGH.

Hatte die Ex  denn auch selber PKH beantragt gehabt bei ihrer eigenen Klage gegen das festgesetzte Zwangsgeld?

 

Als vermuteter Jurist können Sie, werter Gast, doch vielleicht schon mal die reinen Gerichts-Kosten für die 3 Instanzen bis zum BGH hier nun angeben.

Nachgang: Wenn der Klägerin auch noch die PKH bewilligt worden wäre bis zum BGH, dann wäre das m.E. aber schon sehr interessant und "ein Stück aus dem juristischen Tollhaus" gewesen, um es mal noch deutlicher auszudrücken.

Besten Gruß

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