BGH: Die Vertretungsvorschrift des § 112 AktG ist im Fall von parallelen Willenserklärungen nicht anwendbar

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 06.10.2017

Der BGH hat mit Urteil vom 25. Juli 2017 (II ZR 235/15, BeckRS 2017,126165) entschieden, dass § 112 AktG nicht anwendbar ist, wenn Gesellschaft und Vorstand keine gegenläufigen, sondern parallele Willenserklärungen gegenüber einem Dritten abgeben.

Gemäß § 112 Satz 1 AktG wird die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern vom Aufsichtsrat vertreten. In dem entschiedenen Fall hatten ein Vorstands- und ein Aufsichtsratsmitglied, die gleichzeitig auch indirekte Gesellschafter der AG waren, mit der AG einen dreiseitigen Vertrag zur Abstimmung der Unternehmensstrategie geschlossen. Die AG wurde dabei von zwei anderen Vorstandsmitgliedern vertreten. Das beteiligte Aufsichtsratsmitglied hatte geltend gemacht, dass ein Verstoß gegen § 112 AktG vorliege, weil nicht der Aufsichtsrat für die AG gehandelt hat.

Nach Ansicht des BGH wurden in der streitigen Vereinbarung keine Verpflichtungen des beteiligten Vorstandsmitglieds gegenüber der AG geregelt, so dass die AG und das Vorstandsmitglied keine gegenläufigen, sondern nur parallele Willenserklärungen abgegeben haben. In diesem Fall sei § 112 AktG nicht anwendbar. Der BGH begründet dies unter Verweis auf die vergleichbare Situation bei § 181 BGB (Verbot des Insichgeschäfts) und den hierzu ergangenen Entscheidungen.

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