Gesundgebetet!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.10.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2081 Aufrufe

Das LG hatte die Strafzumessung falsch vorgenommen - die vielen Voreintragungen hatten wohl bei der Zählung der noch offenen Bewährungen Verwirrung gestiftet. "Nicht so schlimm", sagt der BGH. "Der Angeklagte ist ja schon ein schlimmer Finger. Ob zwei oder drei Bewährungen verletzt wurden, ist da eigentlich egal!" In wohlgesetzten Worten liest sichd as wie folgt:

Zwar hat das Landgericht bei der Strafzumessung strafschärfend auch „einen
dreifachen Bewährungsbruch“ (UA 13) berücksichtigt. Den mitgeteilten Vorstrafen
kann der Senat jedoch lediglich entnehmen, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter
zweifacher Bewährung stand. Jedoch kann der Senat ein Beruhen des Strafausspruchs
auf diesem Rechtsfehler ausschließen. Für das Landgericht waren bei
der Strafzumessung ersichtlich maßgebend die Vielzahl der strafrechtlichen Vorbelastungen
des Angeklagten, der Umstand, dass er mehrfach einschlägig wegen Vermögensstraftaten
vorbestraft ist und hierwegen auch bereits Strafhaft verbüßt hat
sowie der Umstand eines jedenfalls wiederholten Bewährungsbruchs.

BGH, Beschluss vom 29.8.2017 - 4 StR 355/17

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