Dauerstraftat Fahren ohne FE: Unterbrechung durch Polizeiflucht bei Verkehrskontrolle und durch Unfall

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.10.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|5122 Aufrufe

Die Dauerstraftat ist ein verkehrsrechtlicher Klassiker. Bei derartigen Straftaten führen nur kurze Fahrtunterbrechungen häufig nicht zu einer Aufspaltung in mehrere materiell-rechtliche Taten (§ 53 StGB). Typische Beispiele sind die Fälle, in denen der Angeklagte Trunkenheitsfahrer zur Tanke fährt und hier Alkohol einkauft, um dann wieder zurück zu seiner Wohnung zu fahren. Beide Teilfahrten sind hier eine Tat. Das OLG Hamm musste sich mit zwei anderen Kostellationen befassen. Leider ist der Sachverhalt nicht genauer dargestellt. Einmal ging es wohl um eine Fluchtfahrt nach Polizeikontrolle und einmal um ein Weiterfahren nach Unfall. Beides hat Zäsurwirkung. OK, denke ich:

Zwar wird die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch kurze Unterbrechungen nicht in zwei Taten aufgespalten. Selbst eine Verkehrskontrolle führt nicht zwingend zu einer Zäsur, wenn danach die Fahrt dem anfänglichen Tatentschluss folgend fortgesetzt wird (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 04. Dezember 2008, -Az. 27 Ns 116/08 -). Notwendig ist jedoch, dass das Verhalten von einem einheitlichen Handlungswillen getragen wird (vgl. BGH, NJW 1968, 1244, zitiert nach juris). Ein solcher einheitlicher Handlungswille liegt jedoch nicht vor, wenn der Täter in Folge der Verkehrskontrolle nunmehr nicht seine ursprüngliche Fahrt fortsetzt, sondern eine (neue) Fluchtfahrt beginnt, um den Polizeikräften zu entkommen. Dies war vorliegend der Fall.
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Zutreffend dürfte auch die Annahme einer zweiten Zäsur nach dem schweren Verkehrsunfall sein. Für den Fall einer Unfallflucht, die im Verlauf einer von vornherein beabsichtigten ununterbrochenen Fluchtfahrt begangen wird, ist die Einordnung des Konkurrenzverhältnisses streitig (für die Annahme von Tateinheit: BGH, NStZ-RR 1997, 302; Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 142 Rdn. 68; Tatmehrheit: Schönke / Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 142 Rdn. 91, jeweils m.w.N.). Im Fall einer – wie hier – erfolgten Flucht zu Fuß dürfte demgegenüber von einer tatmehrheitlichen Begehung auszugehen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 01. Februar 2017, -Az. 4 StR 401/16 -; Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 09. November 1959, - Az. 2 Ss 1069/59-; VRS 18, 113; BGH, Beschluss vom 05. Juni 1973, - Az. 4 StR 234/74 -, VRS 45, 177).

OLG Hamm, Beschl. v. 22.8.2017 - 5 RVs 41/17

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Warum steht denn bei einer Entscheidung, die Sie aus der NJW zitieren, also einem Produkt des Hauses C. H. Beck, "zitiert nach juris"? Allenfalls könnte da stehen "zitiert nach NJW", was aber überflüssig ist, wenn sowieso schon BGH NJW 1968 usw. dasteht. 

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