Schmutzige Wäsche waschen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 10.10.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht2|4069 Aufrufe

muss Papa nicht, sagt das OLG Brandenburg (Beschluss v. 11.05.2016 – 13 UF 37/16).

Das AG hatte dem Vater in einer Entscheidung zum Umgangsrecht aufgegeben, die Sachen seines Sohnes an Umgangswochenenden zu waschen und ihm montags wieder anzuziehen.

Die Beschwerde des Vaters war erfolgreich.

Die Entscheidung über die Bekleidung des Kindes und die dabei einzuhaltenden Hygienestandards betreffe eine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung und falle in die alleinige Entscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung befindet, § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB.

Die nach § 1687 Abs. 2 BGB eröffneten Eingriffe in diese Befugnis zur Alleinentscheidung setze triftige, das Kindeswohl berührende nachhaltige Gründe voraus, die besorgen lassen, dass ohne die Maßnahmen das Kind eine ungünstige Entwicklung nehmen könnte. Anhaltspunkte dafür, dass das Kindeswohl ohne die Verpflichtung des Antragstellers zur Wäsche der bei Übergabe getragenen Kleidung des Kindes gefährdet sein könnte, seien nicht dargetan und nicht ersichtlich.

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2 Kommentare

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Ja, die Mitgabe von Wäsche (oder auch Sportausrüstung - vgl. dazu KG FamRZ 2017, 457) bietet den noch-Eltern reichlich Gelegenheit, sich weiter zu "beharken", wenn über das OB und WANN des Umgangs bereits Einvernehmen erzielt wurde.

Die eine Mutter beschwert sich, weil der Vater die Wäsche nicht wäscht. Die nächste, weil er das Kind zu Beginn des Umgangs umzieht (damit die von der Mutter mitgegebenen Sachen ja nicht dreckig oder beschädigt werden). Solchen Kleinkriegen sollte man von vornherein Einhalt gebieten. Jeder Elternteil soll sich in seinem Verantwortungsbereich um Kleidung/Versorgung des Kindes kümmern.

 

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Ob der kleinlich wirkende Streit ums Wäschewaschen im konkreten Fall nachvollziehbare praktische Gründe hat, kann man anhand des OLG-Beschlusses nicht feststellen. Im praktischen Umsetzen der Betreuung könnte es schon Gründe für die eine und/oder andere Richtung zum Wäschewasch-Streit geben. Jedenfalls gab es aber für das OLG keinen Grund, vom gesetzlichen Regelungsbedarf für den Umgang abzuweichen und diese Abweichung vermutlich noch durch Zwangsgeldandrohung abzusichern. Diese Klarstellung ist vor allem für Verfahrensbeistände und Gerichte nötig, die offenbar meinen, Beliebiges zur zwangsweisen Voraussetzung für Kindesumgang erklären zu können. Natürlich sollten sich die nun vom Gerichtszwang befreiten Eltern auf eine pragmatische und verlässliche Regelung zur Wäsche verständigen, statt mit schmutziger Wäsche weiter vors Gericht zu ziehen.
 

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