OLG Bremen: Abhängigkeit des Änderungsvorbehaltes von Zustimmung eines Dritten

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 12.10.2017
Rechtsgebiete: Erbrecht|3023 Aufrufe

Die Eheleute hatten letztwillig verfügt: „Der Überlebende von uns kann dieses Testament in allen Punkten ändern und neu anderweitig letztwillig verfügen, jedoch nur in Übereinstimmung mit dem Testamentsvollstrecker.“

Durch Beschluss vom 30.08.2017 hat das OLG Bremen festgestellt, dass ein Änderungsvorbehalt in einem gemeinschaftlichen Testament von der Zustimmung eines Dritten abhängig gemacht werden kann (Az. 5 W 27/16, BeckRS 2017, 126888). So könne das Recht zur Abänderung der gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung mit beliebigen Einschränkungen versehen werden. Der Senat konnte darin auch keinen Verstoß gegen das Gebot der Höchstpersönlichkeit erkennen (§ 2065 Abs. 1 BGB). Es handelt sich vielmehr um eine Einschränkung einer Rechtsposition.

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