OLG Bremen: Abhängigkeit des Änderungsvorbehaltes von Zustimmung eines Dritten
von , veröffentlicht am 12.10.2017Die Eheleute hatten letztwillig verfügt: „Der Überlebende von uns kann dieses Testament in allen Punkten ändern und neu anderweitig letztwillig verfügen, jedoch nur in Übereinstimmung mit dem Testamentsvollstrecker.“
Durch Beschluss vom 30.08.2017 hat das OLG Bremen festgestellt, dass ein Änderungsvorbehalt in einem gemeinschaftlichen Testament von der Zustimmung eines Dritten abhängig gemacht werden kann (Az. 5 W 27/16, BeckRS 2017, 126888). So könne das Recht zur Abänderung der gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung mit beliebigen Einschränkungen versehen werden. Der Senat konnte darin auch keinen Verstoß gegen das Gebot der Höchstpersönlichkeit erkennen (§ 2065 Abs. 1 BGB). Es handelt sich vielmehr um eine Einschränkung einer Rechtsposition.
Ähnliche Beiträge
- OLG Bremen: Mutter erbt 50.000 € Schmerzensgeld für die Qualen ihrer getöteten Tochter
- Todesfall nach Brechmittel-Einsatz in Bremen: BGH hebt Freispruch des angeklagten Polizeiarztes zum zweiten Mal auf
- OLG Bremen: Pflichtverteidigung bei Problemen der Blutprobenverwertung auch im OWi-Verfahren nötig
- AG Bremen: Warten auf dem Telekom-Techniker von 8 bis 16 Uhr
- BGH gegen LG Bremen: Urteilsgründe im Fall des tödlichen Brechmitteleinsatzes veröffentlicht
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben