Behandlung im Ausland – Wer übernimmt die Kosten?

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 13.10.2017
Rechtsgebiete: Weitere ThemenMedizinrecht|5473 Aufrufe

Reisezeit. Im Ausland zum Arzt gegangen. Jetzt stellt sich die Frage, wer erstattet die oft selbst verauslagten Arztrechnungen? Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen beschäftigte sich mit dem sogenannten „Gesundheitstourismus“, Urteil vom 21.09.2017 – L 16 KR 284/17. Ermessen, die Kosten zu übernehmen, haben die Kassen, sagten die Landessozialrichter. Dies gelte für Behandlungen in Ländern, die nicht zur Europäischen Union oder zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören. Erstattet werden können Kosten medizinischer Notfälle oder Anwendungen, die in Deutschland „nicht leistbar“ seien (§ 18 Abs. 1 S. 1 SGB V). 

Der Fall

Ein 40-jähriger türkischstämmiger Mann war infolge eines 10 Jahre zurückliegenden Zeckenbisses an Borreliose erkrankt. Er reiste in die Türkei und ließ sich dort behandeln. Die Behandlung war erfolgreich. Er sei nun halbwegs schmerzfrei. In Deutschland hätte ihm kein Arzt helfen können, argumentierte er. Eine vorherige Zustimmung seiner gesetzlichen Krankenkasse für die Behandlung im Ausland hatte er nicht eingeholt. Er sah darin eine „reine Förmelei“.

Die Krankenkasse lehnte die Kostenerstattung ab. Die Sozialrichter gaben ihr Recht. Es handele sich hier weder um eine Notfallbehandlung noch um ein unvermittelt auftretendes Akutereignis. Eine Behandlung der Borreliose sei in Deutschland gut möglich. Fachärzte habe der Patient gar nicht konsultiert. Die lediglich subjektiv erfolgreiche Behandlung könne keinen Anspruch auf Kostenerstattung auslösen.

Fallstricke

Eine geplante Behandlung im Ausland birgt zahlreiche Fallstricke. Risiken einer späteren Kostenübernahme bestehen. Sorgfältig sollte bei der Planung vorgegangen werden. Einige Weichenstellungen sind zu beachten. Diese sind in wesentlichen Auszügen im Schaubild (© michaela.hermes) dargestellt und können auf der EU-Patientenseite nachgelesen werden. Für das europäische Ausland gilt: Wichtig ist nicht nur die Überprüfung der Qualität der medizinischen Versorgung, sondern auch die Abstimmung mit der Krankenkasse. Zwar bedarf die ambulante Behandlung im europäischen Nachbarland keiner Genehmigung durch die Kasse (vgl. § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V), es sei denn diese wäre, wie z.B. bei Zahnersatz, auch in Deutschland notwendig. Doch kann die Behandlung -wie dargestellt- auf verschiedene Weise abgerechnet werden. Dabei ist es sinnvoll, die Vor- und Nachteile genau zu bedenken.

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