Barunterhalt für ein gesundes Kind, wenn ein behindertes Kind betreut wird

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 16.10.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht8|7945 Aufrufe

Aus der geschiedenen Ehe sind die Antragstellerin (A, geb. 2003) und die Zwillinge X und Y (geb.2006) hervorgegangen.

A lebt bei ihrem Vater, X und Y bei ihrer Mutter.

Y ist schwerstbehindert. Er besucht für 31 Stunden in der Woche eine Sonderschule und wird morgens um 08.00 Uhr abgeholt und um 15.15 Uhr zurückgebracht (mittwochs und freitags allerdings bereits um 13.15 Uhr). Dienstag und Mittwoch übernachtet Y bei seinem Vater.

Seine Mutter muss für ihn kochen, da in der Schule das von ihm benötigte glutenfreie Essen nicht zubereitet wird. Er muss gewindelt und teilweise gefüttert werden. Er hat den höchsten Pflegegrad (5) zuerkannt bekommen, seine Mutter bekommt 901 € Pflegegeld (§ 19 SGB XI) ausbezahlt.

Die Kindesmutter arbeitet als Gitarrenbauerin mit 10 Wochenstunden bei einem Stundenlohn von 17 €. Ihre Arbeitsstelle liegt 20 km vom Wohnort entfernt.

Der Kindesvater erzielt ein bereinigtes Nettoeinkommen von rund 2.806 €.

A verlangt von ihrer Mutter die Zahlung des Mindestunterhalts zuzüglich 45,45 € Mehrbedarf (Musikunterricht und Schulbus). Sie meint, ihre Mutter könne 120 Stunden im Monat arbeiten.

Während das AG dem Antrag stattgab, hat das OLG Stuttgart (Beschluss vom 03.08.17 – 16 UF 118/17) die Kindesmutter zur Zahlung von lediglich 179 € Kindesunterhalt an A verpflichtet:

1. Im Hinblick auf die Betreuungsbedürftigkeit von Y sei ihr eine Erwerbstätigkeit von max. 80 Stunden im Monat zumutbar. Zusammen mit einem Wohnwertvorteil errechnet der Senat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.479 €.

2. Das Pflegegeld von 901 € ist nach Ansicht des Senats gemäß § 13 VI 2 Nr. 1 SGB XI nicht als Einkommen der Mutter zu berücksichtigen. Dies sei allenfalls im Mangelfall möglich, hier sei aber der Vater als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden (§ 1603 II 3 BGB)

3. Zwischen den Einkommen der Eltern bestehe ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht, so dass der Kindesmutter der große Selbstbehalt von 1.300 € zu belassen sei.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

8 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Sehr geehrter Herr Burschel,

warum schreiben Sie so etwas: "Sie meint, ihre Mutter könne 120 Stunden im Monat arbeiten.".

Das Kind ist 15 Jahre alt, geht zur Schule und vermutlich noch gar nie erwerbstätig gewesen. Woher soll sie also eine solche Meinung haben, wenn nicht von Erwachsenen. Geschweige denn, dass ihr das Konstrukt des fiktiven Einkommens und der gesteigerten Erwerbsobliegenheit selbst eingefallen sein wird. All das ist doch Juristenwerk in Kindesnamen, in das sich die Eltern von Kindern gewollt oder gezwungen hineinbegeben und die Kinder aufs "gesunde Leben" mit der Advokatur vorbereitet werden.

Mit fiktivem Prost aufs Kindeswohl

Lutz Lippke 

0

Das ist wohl einfach eine Folge der zivilprozessualen Regeln: die vom Verfahrensbevollmächtigten, der vom gesetzlichen Vertreter beauftragt wurde, ins Verfahren eingebrachten Rechtsansichten und Tatsachenbehauptungen werden (auch in der Darstellung der Urteilsgründe) aufgrund der Vertretungssituation der Partei zugerechnet, die bei nicht (mehr) verheirateten Eltern das unterhaltsbedürftige Kind selbst ist. Soweit rechtlich alles in Ordnung, aber natürlich liest es sich komisch, wenn ein drei Monate altes Kind Meinungen zur BGH-Rechtsprechung vertritt...

Formalrechtlich stimmt das. Normal ist das nicht. 1. ist die Darstellung im Blog keine formalrechtliche Sache und 2. ist es angesichts der extra eingeführten Sprach- und Beistandsregelungen des FamFG geradezu absurd, dass Kinder weiter als (Kriegs)parteien geführt werden.

0

Herr Lippke, die Unterhaltssachen gehören zu den Familienstreitsachen (112 Nr. 1 FamFG). Diese werden nach ZPO-Regeln geführt (113 I 2 FamFG).

Sehr geehrter Herr Burschel,

danke für den Hinweis und Sie haben ja formal recht. Meine Anmerkung bleibt aber abgesehen davon bedenkenswert. Denn was das Kind A tatsächlich meint, lässt sich der Klage vermutlich gar nicht entnehmen. Es gibt sicher einen gesetzlichen Vertreter und / oder Rechtsbeistand, der das meinte oder auch nur meinte, vortragen zu müssen. Die Ausweitung des Streits der Eltern zu jeweils anteiligen Pflichten des gemeinsam zu leistenden Kindesunterhalts auf minderjährige Kinder als Partei, ist auch dann ein Übel, wenn es gesetzlich und formal so normiert ist.  

0

Eine Option für den Gesetzgeber wäre insoweit, im Rahmen einer Reform des Unterhaltsrechts anzuerkennen, dass die Unterscheidungen zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt und zwischen Betreuungs- und Zahlelternteil Quatsch sind, weil alles von der Schule über Kleidung, Wohnung und Essen bis zu Sportvereinen Geld kostet und das Kind, abgesehen vom Taschengeld, ja kein Bargeld braucht; dass der Bedarf des Kindes auch nach der Trennung im Rahmen der jeweiligen Betreuung unabhängig vom konkreten Betreuungsmodell von demjenigen befriedigt wird, bei dem es jeweils gerade ist; dass der Lebenszuschnitt des Kindes sich im Zweifel auch nach der Trennung aus den Einkommensverhältnissen beider Eltern ergibt.

Die Folge wäre dann, dass statt des bisherigen Kindesunterhalt ein Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern zu regeln wäre, der eine anteilige Haftung nach den Einkommensverhältnissen unter Berücksichtigung des Anteils an der Betreuung anordnet. Dann wäre das Kind aus der Rechnung raus. Sowas macht der BGH beim Wechselmodell ja schon, vorsichtig formuliert, geringfügig außerhalb der wörtlichen gesetzlichen Regelungen...

Man kann auch darüber streiten, ob bei derart existenziellen Regelungen wie dem Unterhalt das "schneidige" ZPO-Recht die wirklich beste prozessuale Lösung ist...

Sehr geehrter Herr Kollege Burschel. Das ist eine unglaublich interessante Entscheidung. Ob Sie wohl das Aktenzeichen nennen könnten oder ggf. das Ergebnis des Prozesses kurz zusammenfassen. Das konnte ich leider aus dem Blog nicht erkennen. Ich danke Ihnen herzlich

RA Andrea Lesser, Leipzig,

ehemals aus Ihrem FA-Kurs und immer noch schwer begeistert davon ;-))

Kommentar hinzufügen