"Letztes Wort" oder "Allerletztes Wort" oder "Vorletztes" ?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.10.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1842 Aufrufe

Als Jugendrichter ist man in manchen Situationen unsicher: Der Angeklagte hat das Recht des letzten Wortes. Und auch die Erziehungsberechtigten dürfen sich nochmals äußern.  Hat der Angeklagte danach nochmals das Recht des somit "Allerletzten Wortes"? Der BGH sagt: Reihenfolge ist doch egal! 

Hier der Link zur kostenfreien Besprechung aus dem Beck-Fachdienst:  https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDStrafR201720

Für den ersten Schnellüberblick an dieser Stelle die Leitsätze:

BGH: Kein «allerletztes» Wort des Angeklagten nach dem letzten Wort der Erziehungsberechtigten
StPO §§ 238 I, 258 I bis III; JGG § 67 I

1. Die Reihenfolge, in der dem Angeklagten und seinem Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter das letzte Wort erteilt wird, steht im Ermessen des Vorsitzenden.

2. Sinn und Zweck des § 67 I JGG ergeben keinen Vorrang der Interessen des Jugendlichen gegenüber denjenigen des Erziehungsberechtigten, die es geboten erscheinen lassen, dem Jugendlichen stets das „allerletzte“ Wort zu geben. (Leitsätze der Verfasserin)

BGH, Beschluss vom 11.07.2017 - 3 StR 510/16, BeckRS 2017, 125673

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