BAG konkretisiert Voraussetzungen des gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruchs

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 17.10.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|6636 Aufrufe

Seit dem berühmten "Burda-Beschluss (vom 20.4.1999 - 1 ABR 72/98, NZA 1999, 887) ist in der Rechtsprechung des BAG anerkannt, dass Gewerkschaften analog § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG einen Anspruch auf Unterlassung tarifwidriger Betriebsvereinbarungen haben. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs hat der Erste Senat nunmehr konkretisiert.

Die Arbeitgeberinnen betreiben Kliniken in Sachsen-Anhalt. Bis Ende 2012 waren sie Mitglied des Arbeitgeberverbandes und damit an den TVöD gebunden, dann sind sie ausgetreten. Mit den bei ihnen gebildeten Betriebsräten vereinbarten sie Regelungsabreden, die eine Arbeitszeit- und Entgeltreduzierung der Arbeitnehmer um 12,5% und den Verzicht auf bestimmte Sonderleistungen vorsahen und im Gegenzug einen Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen bis Ende 2017 gewähren. In der Folgezeit wurde der TVöD mehrfach geändert.

Die im Betrieb vertretene Gewerkschaft verlangt von den Arbeitgeberinnen, die Durchführung der Regelungsabreden zu unterlassen. Ihre Anträge blieben beim BAG ohne Erfolg.

"Der gewerkschaftliche Anspruch auf Unterlassung tarifwidriger Regelungsabreden und deren einzelvertragliche Umsetzung nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG erfordert eine unmittelbare und zwingende Bindung des in Anspruch genommenen Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 TVG an die maßgebenden Tarifbestimmungen. Nach Beendigung der Tarifgebundenheit kann das Recht auf koalitionsgemäße Betätigung durch vom Tarifvertrag abweichende betriebliche Regelungen als Voraussetzung eines negatorischen Unterlassungsanspruchs nicht mehr beeinträchtigt werden."

Infolge des Austritts der Arbeitgeberinnen aus dem Arbeitgeberverband seien diese zunächst nach § 3 Abs. 3 TVG weiter an den Tarifvertrag gebunden gewesen. Mit der nachfolgenden Änderung des TVöD sei diese Nachbindung jedoch beendet worden, die Tarifverträge wirkten nur noch gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach und könnten folglich durch abweichende Vereinbarungen verdrängt werden. In dieser Situation würden die Gewerkschaften nicht in ihren Rechten verletzt, wenn die Arbeitgeberinnen aufgrund Regelungsabrede mit ihren Arbeitnehmern abweichende Arbeitsverträge vereinbarten. Ein Unterlassungsanspruch stehe der Gewerkschaft auch dann nicht zu, wenn die Individualverträge "zu früh" abgeschlossen worden seien und daher nicht als abweichende Vereinbarung iSv. § 4 Abs. 5 TVG angesehen werden könnten.

BAG, Beschluss vom 7.6.2017 - 1 ABR 32/15, BeckRS 2017, 127217

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