Umsatzsteuer: Geschäftsveräußerung im Ganzen auch gegenüber dem Finanzamt zu deklarieren

von Dr. Helge Jacobs, veröffentlicht am 20.10.2017
Rechtsgebiete: Steuerrecht|13727 Aufrufe

Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer - so § 1 Abs. 1a UStG. Von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ist regelmäßig auszugehen, wenn im Rahmen eines Asset Deals Vermögensgegenstände eines Unternehmens übertragen werden (entgeltlich oder unentgeltlich). Mit Verfügung v. 19.9.2017 macht die OFD Niedersachsen nun darauf aufmerksam - eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (G.i.G.) ist in der Umsatzsteuerjahreserklärung erstmals für den Besteuerungszeitraum 2016 zu deklarieren (in der Anlage UR). Gleiches gilt für den Besteuerungszeitraum 2017. Ab dem Besteuerungszeitraum 2018 muss die Angabe im Mantelbogen erfolgen. Es bleibt aber dabei: Unterjährig darf eine Deklaration unterbleiben, d.h. keine Anmeldung in der Umsatzsteuervoranmeldung. Auf die Steuerzahllast kann sich die Meldung nicht auswirken. Die Meldepflicht dient somit ausschließlich Kontrollzwecken. Das Finanzamt kann im Zuge der Jahresveranlagung prüfen, ob die Voraussetzungen für die G.i.G. durch den Veräußerer zutreffend angenommen worden sind. Diese Verfügung dürfte zu den letzten der OFD Niedersachsen zählen. Ab dem 2.10. übernimmt das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LStN). Adé OFD!

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