ePrivacy-Verordnung – kommt sie erst 2019?

von Dr. Stefan Hanloser, veröffentlicht am 23.10.2017
Rechtsgebiete: ePrivacy|6593 Aufrufe

Zuletzt hatten sich Zweifel gemehrt, ob die künftige ePrivacy-Verordnung zeitgleich mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) am 25.5.2018 wirksam wird.  Hatte die EU-Kommission in ihrem Entwurf vom 10.1.2017 noch einen synchronen Geltungseintritt beider Regelwerke angestrebt, so sprach sich der federführende LIBE-Parlamentsausschuss am vergangenen Donnerstag mehrheitlich für eine einjährige Übergangsfrist, gerechnet ab dem Inkrafttreten der Verordnung, aus. Wagt man die positive Prognose, dass ein Trilog im Frühjahr 2018 abgeschlossen ist, bliebe den betroffenen Unternehmen noch ein Jahr Zeit, ihre Geschäftsmodelle umzukrempeln und die Nutzer auf Registrierungs- und Zahlschranken vorzubereiten.  Doch es könnte auch ganz anders kommen: Die Geschäftsordnung des EU-Parlaments erlaubt es 75 Abgeordneten, den Trilog zu verhindern und eine erste Lesung im Plenum zu erzwingen – eine solche Kampfabstimmung würde aller Voraussicht nach an diesem Mittwoch, 25.10.2017, im EU-Parlament stattfinden.

Der LIBE-Bericht v. 19.10.2017 – ein von verschiedenen Fraktionen vorverhandelter Kompromisstext zu den 827 Änderungsanträgen – fand mit 31:24 Stimmen bei einer Enthaltung nur eine knappe Mehrheit im Ausschuss.  Der Dissens überrascht nicht, da der Bericht zwar mit flammendem Herzen, aber wenig Verständnis für das digitale Ökosystem geschrieben wurde.

Auf oberster technischer Ebene sollen die Hersteller von Browsersoftware und Betriebssystemen für mobile Endgeräte die Rolle des Torwächters (gatekeeper) für das Setzen von Cookies im Web und die Nutzung der Gerätekennungen mobiler Endgeräte bei Mobile Apps übernehmen.  Das technische Primat der Softwarehersteller wird gesetzlich instrumentalisiert – Art. 10 Abs. 1 des LIBE-Berichts entspricht damit konzeptionell dem Kommissionsentwurf.  Die Softwarehersteller sollen es den Nutzern nach Art. 10 Abs. 1 lit. b des LIBE-Berichts durch ein nuanciertes Auswahlmenü ermöglichen, entweder völlig anonym zu surfen oder aber den Webseitenanbietern die Geräteidentifizierung und die Erhebung von Nutzungsdaten für bestimmte Zwecke zu erlauben.  Ein ergänzter ErwGr. 23 gibt einen Vorgeschmack auf das Auswahlmenü:  Es ist gespickt mit Fachbegriffen – Geolocation, Analysezwecke, verhaltensbezogene Werbung –, so dass die Datenautonomie des Durchschnittsnutzers am fehlenden technischen Verständnis scheitert; der Nutzer handelt fremdbestimmt, selbst wenn er sich vorsichtshalber für ein anonymes Surfen entscheidet und das Web und Apps fortan nur noch eingeschränkt nutzt.  Die nuancierte Auswahlentscheidung des Nutzers soll dem Webseitenanbieter nach einem neuen Art. 10 Abs. 1a zusammen mit dem Webseitenabruf als „bindende und durchsetzbare“ Rechtserklärung übermittelt werden.  Es wird sich zeigen, ob die Webseitenanbieter alle Nutzer vorsichtshalber per Default-Einstellung auf „Do not track“ setzen müssen und nur einzelne Elemente der nuancierten Auswahlentscheidungen technisch berücksichtigen können – auch insofern verpufft die Selbstbestimmung des Nutzers.  Um die Komplexität für den Nutzer auf die Spitze zu treiben, fordert ein neuer Art. 10 1b einen Rückkanal von der Webseite zur Browsersoftware bzw. von der App zum Betriebssystem des mobilen Endgeräts, damit der Nutzer eine dienstespezifische Auswahlentscheidung treffen kann.  Wie dieser „bottom-up“-Dialog von der Webseite bzw. der App zur Software gestaltet werden soll, lässt der LIBE-Bericht offen.

Auf der nachgelagerten rechtlichen Ebene sind zwei Vorschläge aus dem LIBE-Bericht hervorzuheben: Art. 9 Abs. 1 erstreckt das Einwilligungsregime der Datenschutz-Grundverordnung über die Art. 4 Abs. 11 und 7 hinaus auf die Sonderbestimmungen für Minderjährige in Art. 8.  Um die altersabhängige Wirksamkeit einer Einwilligung nachzuweisen, könnten Webseitenanbieter wahlweise sämtliche Nutzer identifizieren und das eingegebene Geburtsdatum dokumentieren oder aber minderjährige Benutzergruppen in den Datenschutzbestimmungen von der Nutzung der jeweiligen Webseite ausschließen.  Der neue Art. 8 Abs. 1a greift unmittelbar in das Portemonnaie der Nutzer: Bisher konnten sich die Nutzer unentgeltliche Informations- und Unterhaltungsangebote von Werbetreibenden finanzieren lassen, die zielgruppenspezifische Werbung in das jeweilige Informations- und Unterhaltungsangebot einblenden durften.  Das neue Kopplungsverbot erzwingt den Zugang zu allen Informations- und Unterhaltungsangeboten auch für diejenigen Nutzer, die zielgruppenspezifische Werbung durch Geräteidentifizierung und die Erhebung von Nutzungsdaten für Werbezwecke ablehnen.  Werbefinanzierten Informations- und Unterhaltungsangeboten, die die Ökonomie des Internets seit Anbeginn geprägt haben, wird durch das Kopplungsverbot der finanzielle Boden entzogen; Zahlschranken sind die Folge.

Blickt man auf die Bedeutung der ePrivacy-Verordnung für die digitale Gesellschaft und das schwache Mandat der LIBE-Berichterstatterin, erscheint es fraglich, ob ein intransparenter Trilog jetzt das politische Mittel der Wahl ist.

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