OLG Celle: Veräußerung von Anteilen an Profifußballabteilung eines Sportvereins ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung („Hannover 96“)

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 26.10.2017

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 28. August 2017 (20 W 18/17, NZG 2017, 1191) zur Zuständigkeitsverteilung zwischen Vorstand und Mitgliederversammlung eines Sportvereins bei der Veräußerung von Anteilen an einer ausgegliederten Profifußballabteilung Stellung genommen.

Zugrunde liegt dem Verfahren der Streit zwischen Mitgliedern des Sportvereins Hannover 96 und dem Vereinspräsidenten Herrn Martin Kind über die Beteiligung Herrn Kinds an der Profifußballabteilung des Vereins. Betrieben wird die Profifußballabteilung von der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA, deren Komplementärin die Hannover 96 Management GmbH ist. Deren ursprünglicher Alleingesellschafter ist der Sportverein. Hintergrund der Struktur ist die sogenannte 50+1-Regel aus § 8 Abs. 2 der Satzung des Ligaverbands. Danach kann eine Kapitalgesellschaft nur dann eine Spiellizenz erwerben, wenn ein Fußballverein an ihr mehrheitlich beteiligt ist oder – im Fall einer KGaA – die Komplementärstellung innehat und gesichert ist, dass der Fußballverein eine einem Mehrheitsgesellschafter vergleichbare Stellung einnimmt. Ausnahmen kann der Ligaverband auf Antrag gestatten. Ein solcher Antrag war geplant, um eine 51%-Beteiligung Herrn Kinds an der Hannover 96 Management GmbH zu ermöglichen.

In der Mitgliederversammlung des Sportvereins Hannover 96 vom 27. April 2017 wurde zunächst ein Antrag auf Satzungsänderung zur Beschränkung der Vorstandskompetenz in Hinblick auf die Verfügung über Anteile an der Hannover 96 Management GmbH eingebracht.  Die nötige qualifizierte Mehrheit wurde jedoch verfehlt. Ein anschließend eingebrachter Antrag, wonach der Vorstand einen Antrag auf Ausnahme von der 50+1-Regel nur unter bestimmten Bedingungen stellen dürfe, wurde dagegen angenommen. Im Nachgang zur Mitgliederversammlung beschlossen Vorstand und Aufsichtsrat die geplante Anteilsveräußerung an Herrn Kind, vorbehaltlich einer Zustimmung des Ligaverbands. Hiergegen wandte sich, unter anderem mit Verweis auf den Mitgliederbeschluss vom 27. April 2017, ein Vereins- und Aufsichtsratsmitglied im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

In seiner Entscheidung bestätigt das OLG die abweisende Entscheidung der Vorinstanz. Die Entscheidung über die Anteilsveräußerung und die Antragsstellung beim Ligaverband falle gemäß §§ 32, 40 BGB in Verbindung mit der Vereinssatzung (Entscheidungskompetenz des Vorstands über „alle ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und strategischen Belange“) nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung, sondern sei Sache des Vorstands. Hieran sei auch die Mitgliederversammlung gebunden. Ihr Beschluss vom 27. April 2017 stelle keine Satzungsdurchbrechung dar, zumal der vorausgehende Antrag auf Satzungsänderung gerade nicht die erforderliche Mehrheit erreicht habe.

In der Anteilsveräußerung liege auch kein den Vereinszweck aushöhlendes Geschäft, welches wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung eine Satzungsänderung erfordere. Denn die Vereinsziele („die körperliche Ertüchtigung, die sportliche Weiterbildung seiner Mitglieder, die Förderung des Wettkampfsports und die Traditionspflege“) würden durch die Veräußerung nicht beeinträchtigt. Auch das wirtschaftliche Gewicht des Profifußballs lasse die Entscheidung nicht zur Grundlagenentscheidung werden. Beim Verein würden noch zahlreiche weitere Sportarten betrieben, während die Profifußballabteilung organisatorisch ohnehin bereits ausgegliedert sei.

Zum Beschluss

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