Unfall an Kreuzung: Der eine blinkt, fährt aber langsam geradeaus....der andere fährt los!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.10.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2065 Aufrufe

Das OLG München hatte gerade einen schönen Allerweltsfall. Kreuzungsunfall. Der Vorfahrtsberechtigte blinkt und fährt ganz schön langsam in die Kreuzung. Der Wartepflichtige denkt: "Dann fahre ich mal - der Blinkende wird wohl gleich abbiegen." Und damit es auch ein Fall wird, kam es zum Unfall! Hier nur die Leitsätze:

1. Vorfahrtsrecht (§ 8 Abs. 1 StVO) und Wartepflicht (§ 8 Abs. 2 StVO) entfallen grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Vorfahrtsberechtigte durch missverständliches oder irreführendes Fahrverhalten (hier: Blinken nach rechts und niedrige Geschwindigkeit) einen Vertrauenstatbestand dahingehend schafft, die Fahrwege beider Fahrzeuge werden sich nicht kreuzen 

2. Kommt es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge an einer Kreuzung, weil der Vorfahrtsberechtigte nach rechts blinkt und mit niedriger Geschwindigkeit (hier: 30 km/h) fährt und der von rechts kommende Wartepflichtige in der irrtümlichen Annahme, der Vorfahrtsberechtigte werde nach rechts abbiegen, losfährt, obwohl beim Losfahren angesichts der Geschwindigkeit und des Abstands des Vorfahrtsberechtigten zumindest objektiv nicht mehr mit einem Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten gerechnet werden durfte, so kommt eine Haftungsverteilung von 75:25 zu Lasten des Wartepflichtigen in Betracht.

OLG München, Endurteil vom 15.09.2017 - 10 U 4380/16

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