Die Erbin/en von Helmut Kohl und Peter Alexander

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 28.10.2017
Rechtsgebiete: ErbrechtFamilienrecht3|3996 Aufrufe

dürften etwas gemeinsam haben:

Sie werden wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten des jeweiligen Erblassers wohl  leer ausgehen.

Mit Urteil des LG Köln vom 27.04.2017 (14 O 323/15) waren die Autoren Heribert Schwan und Tilman Jens verurteilt worden, an Helmut Kohl 1 Mio. € Geldentschädigung wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Altkanzlers zu zahlen.

Die Beklagten legten Berufung ein (OLG Köln 15 U 64/17)

Helmut Kohl ist am 16.05.17 verstorben.

Was wird nun aus dem Verfahren?

Wie hier berichtet, hat der BGH mit Urteil vom 29.04.2014 (VI ZR 246/12 – Peter Alexander) entschieden, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung nicht vererblich ist. Die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts seien unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar und unveräußerlich, also auch nicht übertragbar und nicht vererblich.

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3 Kommentare

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Ich lese die BGH-Entscheidung etwas anders. Aus der BGH-Entscheidung: "Ob anderes gilt, wenn der Verletzte erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Geldentschädigungsanspruchs verstirbt, konnte der Senat offenlassen, da der Erblasser vorliegend vor Zustellung der Klage verstorben war."

Bei Kohl liegt das offenbar anders als bei Alexander. Der BGH hat also noch nicht entschieden.

Der BGH hat es am 23.05.2017 entschieden (VI ZR 261/16 - Demjanjuk): Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich. Dies gilt auch, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist.

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