Die Erbin/en von Helmut Kohl und Peter Alexander
von , veröffentlicht am 28.10.2017dürften etwas gemeinsam haben:
Sie werden wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten des jeweiligen Erblassers wohl leer ausgehen.
Mit Urteil des LG Köln vom 27.04.2017 (14 O 323/15) waren die Autoren Heribert Schwan und Tilman Jens verurteilt worden, an Helmut Kohl 1 Mio. € Geldentschädigung wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Altkanzlers zu zahlen.
Die Beklagten legten Berufung ein (OLG Köln 15 U 64/17)
Helmut Kohl ist am 16.05.17 verstorben.
Was wird nun aus dem Verfahren?
Wie hier berichtet, hat der BGH mit Urteil vom 29.04.2014 (VI ZR 246/12 – Peter Alexander) entschieden, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung nicht vererblich ist. Die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts seien unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar und unveräußerlich, also auch nicht übertragbar und nicht vererblich.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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3 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenDiplom-Physiker Rolf Schälike kommentiert am Permanenter Link
Ich lese die BGH-Entscheidung etwas anders. Aus der BGH-Entscheidung: "Ob anderes gilt, wenn der Verletzte erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Geldentschädigungsanspruchs verstirbt, konnte der Senat offenlassen, da der Erblasser vorliegend vor Zustellung der Klage verstorben war."
Bei Kohl liegt das offenbar anders als bei Alexander. Der BGH hat also noch nicht entschieden.
Lionel Hutz kommentiert am Permanenter Link
Der BGH hat es am 23.05.2017 entschieden (VI ZR 261/16 - Demjanjuk): Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich. Dies gilt auch, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Erbin des Altkanzlers Kohl kann Auskunft über Verbleib der Vervielfältigungen von Tonbändern verlangen, nicht dagegen hinsichtlich weiterer Unterlagen
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020116.html?nn=10690868