ArbG Berlin weist Klage eines Trainers ab, dem wegen Filmens von Sportlerinnen mit versteckter Kamera fristlos gekündigt worden war

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 06.11.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|3732 Aufrufe

Das ArbG Berlin (Urteil vom 1.11.2017- 24 Ca 4261/17, PM 25/17) hat in einem vielbeachteten Verfahren die Kündigungsschutzklage eines Radtrainers am Olympiastützpunkt Berlin abgewiesen. Angesichts des offenbar weitestgehend unstreitigen Sachverhalts wirkt schon die Erhebung der Kündigungsschutzklage irritierend. Wie auch der Kläger einräumt, hat er mit versteckter Kamera in der Umkleidekabine Sportlerinnen gefilmt und Unterwäsche entwendet. Dafür ist der 59jährige Trainer im August diesen Jahre vom Amtsgericht Tiergarten rechtskräftig wegen "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches" und Diebstahls von Unterwäsche zu einer Geldstrafe von 6400 Euro (160 Tagesssätzen á 40 Euro). Der Trainer habe das Vertrauen der Mädchen ausgenutzt und "ganz erheblich in ihren Intimbereich eingegriffen", hieß es bei der Urteilsbegründung. Dieser Sachverhalt liegt auch einer fristlosen Kündigung zu Grunde, die ihm gegenüber nach Bekanntwerden des Sachverhalts ausgesprochen worden ist. Wie der Anwalt des gekündigten Trainers verlautbaren ließ, wolle der Trainer weiterbeschäftigt werden – mindestens bis Ende 2018. Alternativ könne man über eine Abfindung in Höhe von mindestens 50.000 Euro reden. Die Straftaten seien Ausdruck „depressiver Symptome als Ergebnis jahrelanger Selbstvernachlässigung“, dieser „pathologische Zustand“ rechtfertige keine verhaltensbedingte Kündigung. Das ArbG Berlin folgte dieser Argumentation – naheliegenderweise - nicht. Die Kammervorsitzende sprach von einem groben Vertrauensbruch, und davon, dass es keinen Zweifel gäbe, dass die Kündigung zu Recht ausgesprochen wurde". Die schwerwiegenden Pflichtverletzungen seien – so die Pressemitteilung - ein Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertige. Umstritten war offenbar auch die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Das ArbG Berlin geht hier davon aus, dass diese Frist hier aber eingehalten sei. Ausreichende Kenntnis über die Kündigungsgründe habe der Arbeitgeber erst erlangt, nachdem ihm die aufgrund dieser Vorwürfe gegen den Trainer ermittelnde Staatsanwaltschaft auf mehrfache Anträge und Nachfragen hin Akteneinsicht gewährt habe. Im Anschluss hieran sei die Kündigung innerhalb dieser Frist ausgesprochen worden.

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2 Kommentare

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Gast schrieb:

Alles nachvollziehbar. Aber wie wurde die Akteneinsicht für den Arbeitgeber begründet?

Die Taten wurden in Ausübung seiner angestellten Tätigkeit und in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers begangen. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des 475 StPO scheint mir relativ naheliegend.

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