ArbG Köln zur Wirksamkeit befristeter Arbeitsverträge von Fussballspielern

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 08.11.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2681 Aufrufe

Beim BAG (7 AZR 312/16) steht in Kürze die Revisionsentscheidung im dem brisanten Rechtsstreit zwischen dem FSV Mainz 05 und seinem früheren Torwart Heinz Müller an. Müller hatte 2014 nach Ablauf eines Zweijahresvertrages auf eine "Feststellung des Fortbestandes als unbefristetes Arbeitsverhältnis" geklagt. Das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.02.2016 - 4 Sa 202/15) ließ befristete Verträge wegen der "Eigenart der Arbeitsleistung" von Profifußballern zu, machte aber den Weg für eine Revision zum BAG frei. Der Fall könnte im vierten Quartal 2017 verhandelt werden, sagte ein BAG-Sprecher Anfang des Jahres. Mittlerweile gibt es ein weiteres Verfahren, das vom ArbG Köln (Urteil vom 19.10.2017 - 11 Ca 4400/17, PM vom 19.10.2017) jetzt in erster Instanz entschieden worden ist. Der Kläger ist seit Anfang 2014 bei der Beklagten, die den Spielbetrieb von Viktoria Köln durchführt, als Berufsfußballspieler beschäftigt. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Befristung seines Arbeitsvertrags zum 30.06.2017. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das ArbG Köln hielt die Befristung des Arbeitsvertrags aufgrund der Besonderheiten im Bereich des Profifußballs für wirksam. Die "Eigenart der Arbeitsleistung" (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG) rechtfertige ungeachtet der geringeren Verdienstmöglichkeiten auch in der Regionalliga die Befristung (und nicht nur zwischen einem Bundesliga-Verein und einem Lizenzspieler) gegeben sei. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG Köln eingelegt werden.

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