Wenn Trotzigkeit zur Befangenheit führt

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 09.11.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht|7824 Aufrufe

Die Kindesmutter hatte die zuständige Familienrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

In der dienstlichen Erklärung der Richterin heißt es:

„Ich fühle mich in der Sache nicht befangen.

Die Behauptung der Kindesmutter, ich stünde ihrem Anliegen nicht unvoreingenommen gegenüber, weise ich zurück und verweise im Übrigen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2017.

Falls ich zur weiteren Aufklärung beitragen kann, stehe ich gern zur Verfügung.“

Das Gesuch wurde abgelehnt, die Mutter ging in die Beschwerde.

Der OLG-Senat bat das Familiengericht, ein (Nicht-)Abhilfeverfahren durchzuführen und wies darauf hin, dass die Dienstliche Erklärung der Richterin „… keine zusammenhängende Stellungnahme zu den inneren und äußeren Tatsachen des im Ablehnungsgesuch geltend gemachten Ablehnungsgrundes…“ sei.

Am 08.06.2017 traf die Akte erneut beim Senat ein mit dem Vermerk, dass

– Richterin am Amtsgericht keine weitere Dienstliche Stellungnahme beabsichtige und

– keine Abhilfeprüfung seitens des Familiengerichts stattfinde.

Das OLG lässt dahinstehen, ob ursprünglich ein Befangenheitsgrund vorlag, hält die Richterin aber gleichwohl für befangen, denn die Abgabe einer an den gesetzlichen Vorgaben des § 44 III ZPO orientierten Dienstlichen Erklärung ist Dienstpflicht des Richters, unzulängliche oder unsachliche Stellungnahmen im Sinne von § 44 III ZPO können daher selbst die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.

Vorliegend wertet der Senat die Verletzung der Dienstpflicht zur Abgabe einer sich zu Tatsachen äußernden Dienstlichen Erklärung dergestalt, dass trotz Bitte/Hinweis des Senats vom 19.05.2017 keine maßgeblichen Geschehensabläufe skizziert werden, als so nachhaltig, dass selbst ein besonnen agierender Beteiligter die Besorgnis hegen muss, die Richterin werde auch sonst nicht ihre, ihrer Unparteilichkeit dienenden und sich aus dem Gesetz ergebenden Dienstpflichten gehörig erledigen.

OLG Frankfurt v. 09.06.17 - 4 WF 103/17

 

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