"Ich musste doch Pipi!"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.11.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1667 Aufrufe

Schön, wenn aus solch übersichtlichen Sachverhalten ein Blogbeitrag werden kann. Der Fahrzeugführer war nämlich zu schnell unterwegs. Gegenüber dem Gericht machte er geltend, er habe unter "Harndrang" gelitten. Krankheitsbedingt. Also eigentlich gar nicht so lustig, wie es in der Überschrift erscheint. Klar kann sich daraus eine so genannte Sondersituation ergeben, die auf Tatbestandsseite das Handlungsunrecht eines Geschwindigkeitsverstoßes entfallen lässt (findet man in Fahrverbot in Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2017, § 5 ausführlich mit Rechtsprechungsübersichten zu Sondersituationen, Irrtümern und notstandsähnlichen Lagen). Der Tatrichter muss sich aber zuvor viel Mühe mit den Feststellungen geben - hier nur die Leitsätze:

1. Der bloße Umstand einer krankheitsbedingt „schwachen Blase“ bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung infolge plötzlich auftretenden Harndrangs, weil der Betroffene schneller zu einer Toilette gelangen wollte oder infolge des starken Harndrangs abgelenkt war, kann nur in Ausnahmefällen geeignet sein, um von der Anordnung eines Regelfahrverbot abzusehen.

2. Werden vom Betroffenen für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls Umstände geltend gemacht, so muss sich der Tatrichter allerdings (auch) bei der Rechtsfolgenbemessung hiermit auseinandersetzen und ggf. entsprechende Feststellungen treffen.

3. Es kann das Maß der Pflichtwidrigkeit sogar erhöhen, wenn der Betroffene trotz einer entsprechenden körperlichen Disposition (vgl. Ziff. 1) gleichwohl eine Fahrt durchführt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, ohne Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, einen plötzlich auftretenden starken Harndrang zu vermeiden oder ihm rechtzeitig abzuhelfen.

OLG Hamm Beschl. v. 10.10.2017 – 4 RBs 326/17, BeckRS 2017, 129512

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