USA: Hilfe, mein Fernseher spioniert mich aus (Next Gen TV kommt)

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 16.11.2017

Die Federal Communications Commission hier in Washington hat heute wie erwartet für das so genannte Next Gen TV gestimmt (Presseerklärung). Dieser neue Digitalstandard (auch ATSC 3.0 genannt) soll den geltenden Standard ATSC 1.0 ersetzen (ATSC 2.0 wird übersprungen).

Für den TK-Bereich ist die Order auch wichtig, weil der neue Standard  schärfere Bilder und Videos auf Abruf (VoD) liefert - „Ultra High Definition“ heißt das Zauberwort. Der Zuschauer kann sich auf neue interaktive Lernprogramme, gezieltere Mitteilungen in Notfallsituationen und bessere lokale Inhalte freuen. Es wird auch möglich, dass Zuschauer auf Tablets und anderen Plattformen mit demselben Stream im Sendebereich TV-Inhalte im Sendebereich erhalten wie TV-Zuschauer. Die Hersteller von neuen Set-Top-Boxen, Chips und neuen Antennen werden sich freuen. Besonders freuen wird sich Sinclair Broadcasting, das die Technologiepatente hält und jetzt kräftig an ATSC 3.0 mitverdient.  Alle Tests im letzten Jahr bei der Major League Baseball World Series waren im grünen Bereich. So weit so gut.

Datenschutzrechtlich ist der Standard aber nicht unproblematisch:  Die Fernsehstationen können dann Daten zu den Sehgewohnheiten abrufen und die Infos verkaufen, sodass Werbetreibende ihre Werbespots an die spezifischen Bedürfnisse der Zuschauer individuell anpassen können. Die Überwachung der „privacy“ obliegt einer anderen Behörde, der Federal Trade Commission.

Nach der Entscheidung der FCC steht es den Fernsehsendern frei, sich für Next Gen TV zu entscheiden, wie sie es für richtig halten. Umsetzungsfrist: 5 Jahre.

Was meinen Sie - sind wir auf dem Wege zu George Orwells Big Brother TV? Oder weniger scharf formuliert: Bezahlen wir bessere Online- und Mediendienste mit unseren Daten?

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Die Anonymisierung der Daten dürfte nicht einfach werden. In Deutschland wäre ansonsten §51 BDSG (neu) zu beachten:

"(4) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen die Umstände der Erteilung berücksichtigt werden. Die betroffene Person ist auf den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung hinzuweisen. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder verlangt die betroffene Person dies, ist sie auch über die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu belehren."

 

0

Kommentar hinzufügen