Verfall bei Überladungsfahrt

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.11.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2711 Aufrufe

Wie bereits im Blog berichtet, ist der Verfall (§ 29a OWiG) neu geregelt. Die neue Vorschrift heißt etwas sperrig "Einziehung des Wertes von Taterträgen". Und eigentlich entspricht sie in weiten Teilen dem alten Verfall. Daher macht es auch durchaus Sinn, eine aktuelle Entscheidung des OLG Karlsruhe zum Verfall an dieser Stelle zu bringen. Es geht etwa um die Schätzung des Erlangten und die Voraussetzungen einer solchen Schätzung. Auch allgemeine Probleme, wie die fehlende Wiedergabe der Einlassung des Verfallsbeteiligten werden erörtert. Nebenbei ist festzustellen, dass seit der Entscheidung des AKG bis zur Entscheidung des OLG 9 Monate vergangen sind. In anderen OWis, in denen Fahrverbote drohen kann bei solchen Verfahrenslängen gut gehofft werden, dass bei Rückverweisung oder eigener Sachentscheidung des OLG das drohende Fahrverbot entfällt (bei etwa 2 Jahren nach Tatbegehung liegt hier bekanntlich die Grenze). So, nun zum Verfall:

Tenor:

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 13.01.2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Pforzheim zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 13.01.2017 hat das Amtsgericht Pforzheim gegen die Verfallsbeteiligte, ein in Xansässiges Unternehmen, das einen Viehhandel mit Nutz- und Schlachtvieh sowie daneben einen landwirtschaftlichen Mastbetrieb und eine Biogasanlage betreibt, den Verfall eines Betrages von 4.000,- Euro angeordnet, weil Fahrer der Verfallsbeteiligten in fünf Fällen in der Zeit vom 22.12.2015 bis zum 23.06.2016 jeweils 23 bis 29 Rinder zu einem Schlachthof in B bei P transportiert und dabei jeweils das zulässige Gesamtgewicht der in Betrieb genommenen Fahrzeugkombination um 7,58% bis 16,75% überschritten haben sollen.

Gegen diese Entscheidung hat die Verfallsbeteiligte mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 16.01.2017, bei Gericht eingegangen am 18.01.2017, Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Nachdem das schriftliche Urteil dem Verteidiger am 25.02.2017 zugestellt worden war, hat dieser die Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 06.03.2017, bei Gericht eingegangen am 10.03.2017, näher begründet und beantragt, „unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Pforzheim vom 13.01.2017 die Verfallsanordnung gegen die Betroffene aufzuheben“.

Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat in ihrer Antragsschrift vom 15.05.2017 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg. Das Urteil hält der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung aufgrund der erhobenen Sachrüge nicht stand. Es ist in mehrfacher Hinsicht nicht frei von Rechtsfehlern.

1. Das Urteil ist - auch eingedenk des Umstands, dass an die Urteilsgründe in Bußgeldverfahren keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind - bereits deshalb aufzuheben, weil die Beweiswürdigung in Bezug auf die getroffenen Feststellungen lückenhaft ist; diese vermag daher dieselben nicht in einer für das Rechtsbeschwerdegericht rechtlich überprüfbaren Weise zu tragen.

a) Ein durchgreifender Darstellungsmangel der Urteilsgründe ergibt sich bereits daraus, dass im Abschnitt III. zwar an erster Stelle die Einlassung der Verfallsbeteiligten als eine tragende Grundlage des unter II. festgestellten Sachverhalts aufgezählt wird, die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, in welchem Umfang und wie sich die Verfallsbeteiligte inhaltlich eingelassen hat und ob bzw. inwieweit und warum das Gericht dieser Einlassung gefolgt ist oder diese für widerlegt angesehen hat. Nur durch die Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung ist gewährleistet, dass das Rechtsbeschwerdegericht die tatrichterliche Beweiswürdigung auf Rechtsfehler überprüfen kann (Senat, Beschluss vom 29.12.2016 - 2 (7) SsBs 632/16 - juris; KK-OWiG/Senge, 4. Aufl. 2014, § 71 Rn. 107 mwN zur ständigen Rspr. der OLGe; Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 71 Rn. 43; ebenso zum Strafurteil: BGH NStZ 2016, 25), zumal sich der gebotene Umfang der sonstigen Ausführungen zur Beweiswürdigung nach der jeweiligen Beweislage richtet, nicht zuletzt auch nach der Bedeutung, die der Beweisfrage unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und des Verteidigungsvorbringens für die Wahrheitsfindung zukommt (BGHSt 39, 291).

b) Anhand der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils lässt sich auch nicht nachvollziehen, wie (etwa durch Vernehmung des jeweiligen Fahrers oder durch auszugsweise Verlesung der nach Art. 4 der VO (EG) Nr. 1/2005 notwendigerweise mitgeführten Transportpapiere/Kontrollbücher, aus denen nicht nur Herkunft und Eigentümer, sondern auch der Versandort hervorgeht) das Gericht jeweils zu der Feststellung gelangt ist, der Transport sei in allen fünf Fällen vom Sitz der Verfallsbeteiligten in Xaus erfolgt. Diese Feststellung ist nicht nur für die Frage, ob die Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt worden sind, sondern auch für die Rechtsfolgenentscheidung von Bedeutung, denn der Umfang, in dem die in Rede stehenden Überladungsfahrten im öffentlichen Straßenverkehr stattgefunden und damit zur Gefährdung des Straßenverkehrs und zu übermäßiger Abnutzung der Fahrbahnen beigetragen haben, ist ein Gesichtspunkt, der in die nach § 29a Abs. 2 OWiG gebotenen Ermessensausübung einzustellen ist (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2015 - 2 RB 102/14 - juris). Nähere Ausführungen dazu waren insbesondere deshalb geboten, weil zumindest hinsichtlich der unter II. 4. festgestellten Tat vom 23.06.2016 der Inhalt des Verfallsbescheids vom 08.08.2016, den der Senat im Rahmen der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen zur Kenntnis genommen hat, dafür spricht, dass die transportierten Rinder nicht in X, sondern etwa 100 km vom Sitz der Verfallsbeteiligten entfernt in R, Ortsteil P, bei der A KG aufgeladen wurden.

2. Der Rechtsfolgenausspruch ist ebenfalls nicht frei von tragenden Rechtsfehlern.

a) Ausgehend von den getroffenen Feststellungen wären zwar - ungeachtet der oben aufgezeigten Mängel in der Beweiswürdigung - grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anordnung des selbständigen Verfalls nach § 29a Abs. 2 und Abs. 4 OWiG (der aufgrund der nach Artikel 5 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 [BGBl. I 2017, 872, 878] getroffenen Übergangsregelung des § 133 Abs. 6 OWiG für das vorliegende Verfahren in der bisherigen Fassung auch weiter anwendbar ist) erfüllt:
– Nach den getroffenen Feststellungen hätten die jeweiligen Fahrer eine mit Geldbuße bedrohte Handlung nach §§ 34 Abs. 3 Sätze 2 und 3, Abs. 5 Nr. 2 lit. c (im Fall II. 1.) bzw. Abs. 6 Nr. 5 (in den Fällen II. 2 bis 5), 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO, 24 StVG begangen. Das Amtsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass eine mit Geldbuße bedrohte Handlung im Sinne von § 29a Abs. 2 OWiG nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 OWiG bereits dann vorliegt, wenn die konkrete Handlung tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist; vorwerfbar muss sie demgegenüber nicht sein (Göhler, aaO, § 29a Rn. 1), weshalb die von der Verteidigung vermissten Ausführungen dazu, ob es sich um fahrlässig oder vorsätzlich durchgeführte Überladungsfahrten handelte, insoweit entbehrlich sind. Auch die von der Verteidigung bislang losgelöst vom konkreten Einzelfall angestellten Überlegungen zu einer etwaigen Rechtfertigung der Überladungen aus tierschutzrechtlichen Erwägungen dürften jedenfalls mangels Erforderlichkeit (§ 16 OWiG: „nicht anders abwendbar“) nicht verfangen.
– Die Anordnung des Verfalls gegenüber der Verfallsbeteiligten wäre auch berechtigt, wenn der jeweilige Transport von einem ihrer Fahrer durchgeführt worden wäre, der damit für sie im Sinne von § 29a Abs. 2 OWiG gehandelt hätte.
– Dem angefochtenen Urteil lässt sich auch entnehmen, dass die Verfolgungsvoraussetzung des § 29a Abs. 4 OWiG jeweils gegeben ist, da gegen die Fahrer, deren Verstoß (nicht eine daneben bestehende Verantwortlichkeit des Halters - vgl. dazu Senat, NStZ 2017, 239) hier zum Anknüpfungspunkt für die Verfallsanordnung gewählt wurde, jeweils kein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde.

b) Die vom Amtsgericht Pforzheim getroffenen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um die nach § 29a Abs. 3 OWiG vorgenommene Schätzung von ersparten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.140,- Euro und folglich auch die Höhe des im Rahmen der ausgeübten Ermessensentscheidung reduzierten Verfallsbetrags in Höhe von 4.000,- Euro in nachvollziehbarer Weise zu belegen.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Amtsgericht die Festsetzung des Verfallsbetrags in zwei Schritten vollzogen, indem es zunächst den Wert des durch die Tat Erlangten bestimmt und dann in einem zweiten Schritt bei der Bemessung des für verfallen zu erklärenden Betrags unter Abwägung der insoweit zu berücksichtigen Umstände Ermessen ausgeübt hat. Die vom Amtsgericht bei der Bestimmung des Erlangten ausdrücklich offen gelassene Frage, ob eigene oder fremde Rinder transportiert wurden, bedarf jedoch nach Auffassung des Senats einer Klärung im jeweiligen Einzelfall, da sich daran unterschiedliche Berechnungsweisen anschließen:

(1) Sollte die Verfallsbeteiligte wie ein Fuhrunternehmer von einem Dritten mit dem jeweiligen Transport beauftragt worden sein und dafür eine Vergütung erhalten haben (was nach dem Inhalt des Verfallsbescheids vom 08.08.2016 z. B. hinsichtlich der Tat vom 23.06.2016 naheliegt und ggf. durch Vernehmung eines Verantwortlichen der A KG oder durch Erhebung der Transportrechnung aufzuklären ist), wäre das volle für die Fahrt erlangte Transportentgelt (ggf. ohne darin enthaltene Umsatzsteuer) als das Erlangte im Sinne von § 29a Abs. 2 OWiG zugrunde zu legen (Senat, Beschluss vom 19.02.2012 - 2 (6) SsBs 457/11 - juris; Hanseatisches OLG Hamburg, NStZ 2014, 340).

Erst wenn nach Ausschöpfung aller Beweismittel, die ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten erlangt werden können, mangels zureichender Informationen eine konkrete Ermittlung der Höhe des erlangten Transportentgelts nicht erfolgen könnte, wäre Raum für eine Schätzung nach § 29a Abs. 3 OWiG (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.12.2011 - 3 (4) SsBs 594/11 -; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.08.2013 - 1 Ss (OWi) 107/13 - juris; KK-OWiG/Mitsch, aaO, § 29a Rn. 48), bei der dann ggf. auf die nach Auskunft von Viehhändlern und Landwirten übliche Vergütung eines Transports mit einer Abrechnungsmethode pro Tier abgestellt werden könnte.

Unabhängig davon, ob die Höhe des erlangten Transportentgelts sich konkret aufklären ließe oder im Wege einer Schätzung bestimmt würde, wäre nach dem bei der Ermittlung des Erlangten anzuwendenden Bruttoprinzip der gesamte Betrag derjenige, bis zu dem der Verfall angeordnet werden könnte, nicht etwa nur - wie die Verteidigung meint - anteilmäßig das auf die Anzahl der überladenen Tiere bezogene Entgelt. Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung aller drei Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012 - 1 (9) SsBs 661/11 -; Beschluss vom 04.09.2012 - 1 (9) SsBs 228/12 -; Beschluss vom 05.09.2012 - 1 (9) SsBs 396/12; Beschluss vom 06.12.2012 - 1 (9) SsBs 229/12 - [jeweils die Verfallsbeteiligte betreffend]; Beschluss vom 01.12.2011 - 3 (4) SsBs 594/11 -; Senat, Beschluss vom 19.02.2012 - 2 (6) SsBs 457/11 - juris; Beschluss vom 23.12.2014 - 2 (6) SsBs 601/14 - juris) sowie anderer Obergerichte (BayObLG NStZ-RR 1997, 339; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2010, 256; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 151; Hanseatisches OLG Hamburg, NStZ 2014, 340) und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich unlängst (BGH, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 StR 299/16 - juris) gegen eine einengende Auslegung des § 29a OWiG ausgesprochen und hervorgehoben hat, dass gerade im Wirtschaftsleben ein geldwerter Vorteil in den seltensten Fällen monokausal auf eine strafbzw. bußgeldbewehrte Handlung zurückzuführen, sondern hierfür regelmäßig ein legaler Rahmen mitursächlich ist.
15(2) Sollte hingegen die Verfallsbeteiligte den Transport in einem oder mehreren Fällen für sich selbst, d. h. auf eigene Rechnung durchgeführt haben, würde der durch die Überladung erlangte Vorteil in den ersparten Aufwendungen der ansonsten notwendigen Zusatzfahrt(en) bestehen. In welcher Höhe die Verfallsbeteiligte dann jeweils Aufwendungen erspart hätte, dürfte sie selbst am besten darlegen können und liefert dazu in der Rechtsbeschwerdebegründung auch gewisse Ansätze, die ggf. zu überprüfen wären. Soweit die Verfallsbeteiligte zu einer nachprüfbaren Offenlegung ihrer ersparten Aufwendungen nicht bereit sein sollte, käme ggf. eine Schätzung nach § 29a Abs. 3 OWiG in Betracht, bei der dann z. B. Kalkulationstabellen wie die Kostensätze Gütertransport Straße (KGS) herangezogen werden könnten (zu den Anforderungen an die Schätzung auf der Grundlage der KGS: Senat, Beschluss vom 23.12.2014 - 2 (6) SsBs 601/14 - juris).

c) Die in dem angefochtenen Urteil erkennbar vorgenommene Ermessensausübung genügt ebenfalls nicht vollständig den insoweit zu stellenden Anforderungen.

Bei der Ausübung des Ermessens, ob und ggf. in welcher Höhe eine Verfallsanordnung getroffen werden soll, sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: Bedeutung und Folgen der Tat, der Umfang des Erlangten, die Gefahr einer Wiederholung durch andere, das Bedürfnis nach einer Befriedung der Rechtsordnung, die Auswirkungen des Verfalls für den davon Betroffenen, der zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Aufwand sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wobei unter dem letztgenannten Gesichtspunkt von einer Verfallsanordnung abgesehen werden soll, wenn diese den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Adressaten oder sonst eine unbillige Härte zur Folge hätte (Göhler, aaO, § 29a Rn. 24 mwN).
18Bei der Beurteilung der Bedeutung der Taten hat das Amtsgericht zutreffend auf das Ausmaß der Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts abgestellt, allerdings erscheint es nach Auffassung des Senats in diesem Zusammenhang sowie zur Beurteilung einer möglichen Wiederholungsgefahr geboten, auch den Grad des Verschuldens bzw. das Ausmaß der Tatverstrickung der Verfallsbeteiligten in die Ermessensentscheidung einzustellen. Insoweit fehlt es hier an den notwendigen Feststellungen - nebst zugehöriger Beweiswürdigung - dazu, ob bei den in Rede stehenden Fahrten von vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Beladungsvorschriften der StVZO auszugehen ist, d. h. ob und ggf. woran sowie in welchem Maße die angenommenen Überladungen für die Fahrer bzw. für die Verfallsbeteiligte erkennbar waren, ob etwa im Betrieb der Verfallsbeteiligten sogar eine Anordnung zu möglichst weitgehender Beladung der Fahrzeuge auch unter Inkaufnahme von Überladungen bestand oder ob und ggf. wann welche Vorkehrungen zur Vermeidung von Überladungen getroffen worden waren (ebenso: Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2015 - 2 RB 102/14 - juris). Insoweit könnte es u. a. aufschlussreich sein, die Akten der früher gegen die Verfallsbeteiligte geführten selbständigen Verfallsverfahren beizuziehen.
19Außerdem fehlt es an den für die Beurteilung der Auswirkungen der Verfallsanordnung auf die Verfallsbeteiligte und einer damit für diese ggf. verbundenen unbilligen Härte notwendigen Feststellungen - nebst zugehöriger Beweiswürdigung - zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Verfallsbeteiligten.

III.

Aufgrund der aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel ist auf die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten hin das angefochtene Urteil mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V. m. § 353 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Pforzheim zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Sache an eine andere für Bußgeldsachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts Pforzheim oder an ein anderes Amtsgericht zurückzuverweisen.
 

OLG Karlsruhe Beschl. v. 4.10.2017 – 2 Rb 9 Ss 298/17, BeckRS 2017, 129960

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